Familiengerechte Hochschule

  

Beruf und Kind

 

 

Hier finden Sie hilfreiche Tipps und Informationen zum Thema Arbeiten mit Kind.

 

Unsere derzeitigen Inhalte lauten:

 

 

Kindertagesstätten und Tagesmütter in und um Wildau

 

Eine Übersicht über Kindergärten und Tagesmütter in Wildau und
Umgebung erhalten Sie hier.

 

Des Weiteren gibt es in Wildau die Möglichkeit sich bei der Suche z.B. nach Tagesmütter professionell von einer privaten Unternehmerin helfen zu lassen.
Mehr Infos erhalten Sie hier.

 

 

Mutterschutz

 

Arbeitsverbote

 

Die Mutterschutzfrist läuft in der Zeit von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen, bei Mehrlingen bis zwölf Wochen, nach der Geburt. In dieser Zeit besteht der gesetzliche Mutterschutz, d. h. Sie dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten. Sollte Ihr Kind früher zur Welt kommen, werden trotzdem die vollen 14 Wochen (bzw. 18 Wochen) ausgeschöpft.

 

Weiterhin können generelle oder individuelle Arbeitsverbote bestehen. Ein generelles Arbeitsverbot für Mütter besteht:

 

  • bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lastenvon mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
  • nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
  •  für Arbeiten, bei denen sie in Folge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefahr für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  •  für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.

 

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann im Einzelfall bestehen. Dieses muss jedoch durch einen Arzt belegt werden. Hierbei kann sich die Schwangere den Arzt selbst aussuchen. Er muss entscheiden, ob die Beschwerden von der Schwangerschaft - dann würde das individuelle Beschäftigungsverbot greifen - oder einer Krankheit - dann würde eine Krankschreibung erfolgen - herrühren. Das ärztliche Zeugnis soll allgemein verständlich sein und möglichst genau die Art und Weise des Umfanges der Gefährdung der Schwangeren wiedergeben. Es kann die Arbeit ganz oder teilweise verbieten.

 

Erkennt der Betrieb die Entscheidung des Arztes wegen begründeter Zweifel nicht an, kann er eine Nachuntersuchung verlangen, für die er aber auch die Kosten zu tragen hat. Einen bestimmten Arzt darf der Arbeitgeber aber auch in diesem Fall nicht vorschlagen oder beauftragen.

 

Besteht ein Beschäftigungsverbot, bekommen Sie trotzdem Ihr Durchschnitts-Nettogehalt der letzten drei Monate weitergezahlt. Während der Mutterschutzfristen werden bis zu 13,00 € täglich als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse getragen. Das darüber hinaus gehende Gehalt zahlt der Arbeitgeber.

 

 

Kündigungsverbot

 

Während der Schwangerschaft und der Zeit des Mutterschutzes (also bis acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt), später auch während der Elternzeit, sofern Sie diese wahrnehmen, darf der Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich nicht kündigen. Das Kündigungsverbot gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Wird in dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen, so ist sie unwirksam, sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid wusste. Konnte er es nicht wissen, weil die Schwangere die Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt hatte, so ist die Kündigung trotzdem unwirksam. Jedoch muss die Schwangere nun die Schwangerschaft bekanntgeben und u. U. nachweisen, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestand.

 

Leistet sich die Schwangere Verfehlungen, die eine Kündigung rechtfertigen und in keiner Weise mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen, darf der Arbeitgeber kündigen. Jedoch muss er zuvor die Erlaubnis seiner für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

 

Befristete Arbeitsverträge, die während der Schwangerschaft auslaufen, bleiben hiervon jedoch unberührt. Hier liegt keine Kündigung vor, so dass hier der Vertrag einfach ausläuft. Seitens der Schwangeren besteht also in diesem Falle kein Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages.

 

Ebenfalls möglich bleibt ein Aufhebungsvertrag bzw. die eigene Kündigung durch die Schwangere selbst. Diese wird jedoch im Standardfall erst nach Ende der Schutzfrist wirksam, d. h. die Schwangere gilt bis zum Ende des Mutterschutzes als beschäftigt und bekommt auch weiterhin ihren Lohn.
Soll die Kündigung früher oder später wirksam werden, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Falls Sie eine Eigenkündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) anstreben, sollten Sie sich jedoch im Vorhinein beraten lassen - z. B. bei der Agentur für Arbeit.

 

 

Elternzeit

 

Eltern können nach der Geburt ihres Kindes insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit in Form einer unbezahlten Freistellung oder Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Diese Zeit kann unter den Eltern frei aufgeteilt werden und muss nicht zusammenhängend sein. So können bis zu zwölf Monate zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden - z. B. für die Zeit der Einschulung. Die geplante Inanspruchnahme der Elternzeit muss beim Arbeitgeber mindestens acht Wochen - im direkten Anschluss an den Mutterschutz mindestens sieben Wochen - vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden.

 

Während der gesamten Elternzeit gilt ein Kündigungsschutz. Wird in dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen, so ist sie unwirksam.
Soll dem Arbeitnehmer wegen schwerer Verfehlungen, die eine Kündigung rechtfertigen und in keiner Weise mit der Elternschaft im Zusammenhang stehen, gekündigt werden, muss der Arbeitgeber zuvor die Erlaubnis seiner für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

 

Befristete Arbeitsverträge, die während der Elternzeit auslaufen, bleiben hiervon jedoch unberührt. Hier liegt keine Kündigung vor, so dass hier der Vertrag einfach ausläuft. Seitens des Elternteils besteht also in diesem Falle kein Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsvertrages.

 

Ebenfalls möglich bleibt ein Aufhebungsvertrag bzw. die eigene Kündigung durch das Elternteil selbst. Falls Sie eine Eigenkündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) anstreben, sollten Sie sich jedoch im Vorhinein beraten lassen - z. B. bei der Agentur für Arbeit.

 

 

Mehrere bezahlte Tage im Jahr befreibar

 

Wird Ihr Kind krank, greift zunächst der § 45 SGB V. Er gewährt Ihnen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Krankengeld. Bei Elternpaaren besteht dieser Anspruch 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, jedoch maximal 25 Tage im Jahr. Sind Sie alleinerziehend, haben Sie je Kind und Jahr 20 Tage, jedoch maximal 50 Arbeitstage im Jahr zur Verfügung.

 

Ist Ihr Kind nach Ablauf dieses Anspruches weiterhin/erneut krank, können Sie §28f des Tarifvertrages der Länder (TV-L) geltend machen. §28 TV-L besagt, dass "Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes Sonderurlaub erhalten [können]" (TV-L, 22.10.2006). Des Weiteren haben Beschäftigte nach §29 TV-L Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgeltes.

 

Bei "Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" (§29a TV-L) steht Ihnen ein Arbeitstag zu.

 

Im Falles des "Todes der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils" (§29b TV-L) stehen Ihnen zwei Arbeitstage zu.

 

Bei einem "Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort" (§29c TV-L) steht Ihnen ein Arbeitstag zu, genauso wie bei einem "25- oder 40-jährigen Arbeitsjubiläum" (§29d,TV-L). 

 

Bei einer schweren Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselbem Haushalt lebt steht Ihnen ein Arbeitstag im Kalenderjahr zu.

 

Bei einer schweren Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat, dann stehen Ihnen sogar vier Arbeitstage im Kalenderjahr zu.

 

Der gleiche Anspruch gilt auch, falls die Betreuungsperson des bis zu acht Jahre alten oder dauernd pflegebedürftigen Kindes plötzlich ausfällt (§29e TV-L). Die Summe der nach TV-L bezahlten arbeitsfreien Tage darf jedoch fünf nicht überschreiten.