Familiengerechte Hochschule

  

Fördermöglichkeiten für Mitarbeitende

 

 

 

Unterstützung der TH Wildau [FH]

 

Die TH Wildau [FH] gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit betreuungsbedürftigen Kindern eine Unterstützumg, wenn dienstliche Erfordernisse (z.B. Dienstreisen) oder Weiterbildungsmaßnahmen eine zusätzliche Kinderbetreuung (Abend, Wochenende) oder einen erhöhten familienbezogenen Aufwand (z.B. Reisekosten)erfoderlich machen.

 

Weitere Informationen zur Richtlinie zur Gewährung von Unterstützungen für Mitarbeiter/innen mit Kindern finden Sie hier.

 

 

Mutterschaftsgeld

 

Sind Sie selbst gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert, können Sie bei Ihrer Krankenkasse innerhalb der Mutterschaftsfrist (i. d. R. sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld beantragen. Dieses beträgt bis zu 13,00 € am Tag. Sollten Sie in den letzten drei Monaten durchschnittlich mehr als 13,00 € netto am Tag verdient haben, trägt der Arbeitgeber den Restbetrag, der zu Ihrem Durchschnitts-Nettolohn noch fehlt. 

 

 

Kindergeld

 

Je Kind steht Ihnen Kindergeld zu, das Ihnen mit dem Gehalt vom Arbeitgeber überwiesen wird. Für das erste bis dritte Kind sind dies je 164 €, ab dem vierten Kind 179,00 € im Monat.


Kindergeld wird über die gesamte Erziehungszeit, also mindestens bis zum 18. Geburtstag, gezahlt. Darüber hinaus wird es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn sich das Kind weiterhin in einer Ausbildung befindet und selbst weniger als 640 € monatlich verdient.


Wird während der Ausbildung der Grundwehrdienst abgeleistet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit für längstens drei Jahre ausgeübt, verlängert sich die Bezugsdauer um diese Zeit.  

 

 

Elterngeld

 

Das Elterngeld wird monatlich während der Elternzeit in den 12 Monaten - bei Alleinerziehenden vierzehn Monaten - nach der Geburt eines Kindes gezahlt. Es beträgt 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 € und höchstens 1800 €. Nimmt auch der Partner innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes wenigstens zwei Monate Elternzeit am Stück, kann die Bezugsdauer auf 14 Monate gestreckt werden.


Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann außerdem verdoppelt werden, indem man sich mit der Hälfte des Betrages begnügt.

 

 

Wohngeld

 

Insbesondere bei Alleinverdienenden oder Alleinerziehenden kann trotz einer Beschäftigung ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Diesen staatlichen Zuschuss können Sie sowohl als Mieter als auch als Eigentümer einer Wohnung bei der Wohngeldstelle im Bezirksamt oder bei Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen.

 

 

Mehr verfügbares Einkommen durch Sparmöglichkeiten

 

Insbesondere für Familien kann es sinnvoll sein, Verträge durchzusehen und zu überlegen, welche durch Günstigere abgelöst werden könnten. Zum Beispiel bieten einige Stromversorger günstigere Tarife für Familien an. Auch ein Wechsel des Telefon- und Internetanbieters oder das Organisieren von Mitfahrgelegenheiten kann sparen helfen.