Projekt "Familienfreundliche Hochschule"

 

Fördermöglichkeiten

 

 

BAföG

 

Das BAföG geht davon aus, dass die nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten, also Eltern und Ehepartner/innen, zunächst für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder bzw. Ehepartner/innen aufkommen. Das BAföG tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nachrangig ein. Aber die Belastung der Eltern und Ehegatten muss zumutbar bleiben.
Um die zumutbare Belastung zu ermitteln, ist in einem ersten Schritt das jeweilige anrechenbare Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Antragsstellung festzustellen. In einem zweiten Schritt sind dann bestimmte Freibeträge vom ermittelten Einkommen abzuziehen, denn das Einkommen wird nicht uneingeschränkt und vollständig angerechnet. Der verbleibende Betrag ergibt das anzurechnende Einkommen.Was als Einkommen gilt und nach dem BAföG auf den Bedarf anzurechnen ist, wird nachfolgend erläutert.

 

 

Als Faustregel gilt:

 

Bedarf nach dem BAföG abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und anrechenbares Einkommen des Ehegatten oder der Eltern ergibt Förderungsbetrag nach dem BAföG.

 

 

Welches Einkommen wird angerechnet?

 

Berechnungsgrundlage ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon sind abzuziehen die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Hinzuzurechnen sind weitere Einnahmen, die nach § 21 Abs. 2a und 3 BAföG ebenfalls als Einkommen gelten (z. B. Arbeitslosen- und Krankengeld). Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG.

 

 

Welche Freibeträge werden gewährt?

 

Eltern-Rechnung

Die Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung der Eltern zu berücksichtigen sind (Angaben in Euro):

 

  • die Eltern sind verheiratet und leben
    nicht dauernd getrennt                                                   1.555,00 €
  • die Eltern leben dauerhaft getrennt oder sind
    geschieden (je Elternteil), verwitwet, ledig                         1.040,00 €
  • für Kinder des Einkommensbezieher gegenüber
    nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte              470,00 €
  • für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum
    Ausbildenden stehenden Ehegatte des Einkommens-
    beziehers                                                                        520,00 €

 

 

Eine elternunabhängige Förderung erfolgt,

 

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind,
    Unterhalt im Inland zu leisten,
  • bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs,
  • bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des
    30. Lebensjahres (sofern in diesem Fall ausnahmsweise eine Förderung erfolgt),
  • bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor Beginn des Ausbildungsabschnitts,
  • wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnitts eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind.

 

 

Bei einer kürzeren Ausbildung muss die Erwerbstätigkeit entsprechend
länger sein, so dass insgesamt immer mindestens 6 Jahre erreicht werden. Umgekehrt führt eine verlängerte Ausbildung aber nicht zu einer Verkürzung der für die Erwerbstätigkeit geforderten Zeit.

 

In den beiden letzten Fällen müssen Auszubildende in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus ihrem Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.

 

 

Förderungshöchstdauer

 

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) wird nach § 15a „Förderungshöchstdauer“ entsprechend der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs bewilligt. Einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten werden an Universitäten maximal 9 Semester und an Fachhochschulen höchstens 8 Semester (1 Praxissemester) bewilligt, wenn der/die Student/in nach § 48 „Mitwirkung von Ausbildungsstätten“ eine bestandene Zwischenprüfung nach dem dritten bzw. vor Ende des vierten Fachsemesters abgelegt hat. Ebenso müssen Leistungsnachweise, die bis zum dritten Fachsemester vorgeschrieben sind, für die Bewilligung erbracht werden.

 

 

Ausnahmen nach § 15 BAföG

 

Darüber hinaus werden Leistungen nur bewilligt, wenn Ausnahmen
nach § 15 Abs. 3 vorliegen. Diese Ausnahmeregelungen beziehen
sich auf:

 

  • schwerwiegende Gründe, z. B. Erkrankungen
  • Mitwirkungen in vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen
    Organen der Hochschulen,
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren, wodurch die vorgeschriebene Zeit nicht eingehalten werden konnte oder
  • Schwangerschaft und Behinderung.

 

 

Wer erhält Hilfe zum Studienabschluss?

 

Studierende an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden (nicht dagegen z. B. in einer Ergänzungsausbildung), können nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal zwölf Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten, wenn sie innerhalb von 4 Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden und die Ausbildungsstätte bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird in Form von Bankdarlehen gewährt.

 

 

Keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben
Auszubildende/Studierende, wenn. . .

 

  • die Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht wurden,
  • die Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach § 2 BAföG ist,
  • durch Stipendien von Begabtenförderungswerken § 2 (6) Satz 2, die Förderungshöchstdauer nach § 15 (2) BAföG überschritten ist und nach § 15 (3) BAföG auch keine Verlängerung des Leistungsanspruches oder Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG besteht,
  • das Studium abgebrochen wurde nach Beginn des 4. Fachsemesters ohne Vorliegen eines unabweisbaren Grundes,
  • ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund stattfand gemäß § 7 (3) BAföG (vor Ablauf des 3. Fachsemesters),
  • die Altersgrenze (30 Jahre) nach § 10 (3) BAföG überschritten wurde,
  • die Voraussetzungen nach § 8 BAföG nicht erfüllt sind (ausländische Studierende).

 

 

Darlehensrückzahlung

 

Die Modalitäten der Darlehensrückzahlung werden in § 18 „Darlehensbedingungen“ geregelt. Der Höchstgesamtbetrag, der zurückzuzahlen ist, wurde auf 10.000 Euro, inklusive der angefallenen Studiengebühren, festgelegt. Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer ist die erste Darlehens-Rückzahlungsrate gemäß
§ 18 (3) „Darlehensbedingungen“ bzw. gemäß der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ in Mindest-Raten von monatlich 105,00 € innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Einziehung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig.

 

 

"Teilerlass des Darlehens" nach § 18b wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gewährt.

 

Zum Beispiel:

 

  • Studienziel vorzeitig erreicht
  • Erziehung von Kindern
  • soziale Gründe
  • Behinderung

 

 

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

 

Studierenden mit Kind werden bis zum 5. Lebensjahr des Kindes im Rahmen der Erziehung 5 Semester gutgeschrieben. Für das 6. und 7. Lebensjahr wird nur 1 Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr ebenfalls nur noch 1 Semester gutgeschrieben. Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können auf beide studierende Elternteile verteilt werden. Dafür bedarf es für das BAföG-Amt einer Erklärung, in welcher Weise die Kinderbetreuungszeit anteilig aufgeteilt wird. Die Ausbildungsförderung wird nach § 17 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 vollständig als Zuschuss gewährt.

 

 

Freibeträge Studierende mit Kind

 

Studierende mit Kindern können Freibeträge gemäß § 23 „Freibeträge
vom Einkommen des Auszubildenden“ (BAföG) geltend machen. Neben dem anrechnungsfreien Freibetrag von 215,00 € bei allein erziehenden Studierenden und einem Freibetrag für den Ehegatten von 480,00 € erhöht sich der Freibetrag für jedes Kind um 435,00 €. Ein weiterer Freibetrag von maximal 205,00 € kann auf Antrag nach § 23 Nr. 5 BAföG gewährt werden, wenn dieser zur Kostendeckung der Ausbildung benötigt wird, um unbillige Härten zu vermeiden.