Familiengerechte Hochschule

  

Was tun, wenn ...?

 

 

Schwangerschaft

 

Auch als schwangere Studentin haben Sie Anspruch auf eine normale kostenlose Beratung rund um das gesamte Thema Schwangerschaft. So zum Beispiel: Aktive Hilfen beim Durchsetzen von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, beim Finden von Betreuungsmöglichkeiten, bei der Fortsetzung Ihrer Ausbildung und beim Finden von Lösungsmöglichkeiten in besonderen Konfliktsituationen.

 

Schwangerschafts(konflikt)beratung wird u.a. angeboten von:

 

 

Die Leistungen der Ansprüche, die Sie stellen, werden nicht auf andere Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe angerechnet. Das jeweilige Beratungsgespräch unterliegt der Schweigepflicht und kann bei Bedarf auch anonym geführt werden.

 

Für Studentinnen ist es darüber hinaus sehr wichtig, sich mit ihrem jeweiligen Studiengangssprecher/-in in Verbindung zu setzen. Mit ihm/ihr können Sie über Themen wie die Verlegung von Vorlesungen und Laboren in andere Semester, Verschiebung von Prüfungen, aber auch ganz individuelle, den Studienverlauf betreffende Probleme sprechen.

 

Des Weiteren steht Ihnen grundsätzlich das Sachgebiet "Studentische Angelegenheiten" beratend zur Seite.

 

 

Kind erkrankt

 

Kranke Kinder darf man nicht in die KiTa bringen. Oft bietet sich auch nicht die Möglichkeit, das Kind von Freunden oder Verwandten pflegen zu lassen, so dass es vorkommen kann, dass Sie Vorlesungen, Seminare oder Labore verpassen. Auch hierzu gibt es keine generalisierte Lösung. Sie sollten im Fall der Krankheit Ihres Kindes zuerst Kontakt mit dem jeweiligen Professor bzw. Laboringenieur aufnehmen. Mit Sicherheit kann dann ein Ausweichtermin für ein zum Beispiel anfallendes Labor gefunden werden.

 

 

Eintreten eines plötzlichen Pflegefalles 

              

Als erstes ist zu sagen, dass gesetzlich Krankenversicherte bei Erkrankung Anspruch auf eine "Häusliche Pflege" nach § 37 SGB V, für sich selbst als auch für ihre Familienangehörigen haben, sofern eine Krankenhausbehandlung nötig, aber nicht durchführbar ist oder durch eine fachpflegerische Versorgung vermieden oder verkürzt werden kann. Über die Art der Kostenübernahme entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall, inwieweit eine Grund- und Behandlungspflege oder eine hauswirtschaftliche Versorgung begründet ist. Bei der Pflege von Kindern können die für die Pflege anfallenden Kosten nicht nur von der Krankenkasse, sondern auch von der Pflegekasse oder vom Jugendamt übernommen werden. Die Pflegekasse gewährt eine jährliche Pauschale nach § 39 SGB XI, wenn das Kind in einer Pflegestufe erfasst ist. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz gewährt die Häusliche Krankenpflege eines Kindes nach § 20 SGB VIII, wenn der überwiegend betreuende Elternteil eines Kindes aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen die Pflege des Kindes nicht wahrnehmen kann und die KiTa für die Betreuung des Kindes nicht ausreicht. Welche Leistungen die Krankenkasse konkret übernimmt, wird von Fall zu Fall entschieden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesrecht.juris.de/

 

Studierende der TFH Wildau wenden sich in Fällen von Häuslicher Pflege von nahen Angehörigen bitte an das Sachgebiet "Studentische Angelegenheiten". Auch in diesen Fällen wird nach einer Lösung gesucht, dass Sie Ihr Studium möglichst in der Regelstudienzeit abschließen können.

  

 

Tod eines Angehörigen

  

Beim Tod eines nahen Angehörigen können Beschäftigte sich auf den §616 BGB berufen, der eine Freistellung von der Arbeit ermöglicht. Bei Studenten geht dies nicht. An der TFH Wildau gibt es keine einheitliche Regelung, wie viel Tage man sich "freistellen" lassen kann. Im Falle eines Todes von nahen Angehörigen sollten Sie sich am Besten mit den jeweiligen unterrichtenden Professoren (dies ist vorallem in den Prüfungsperioden wichtig) und dem Sachgebiet "Studentische Angelegenheiten" verständigen. Gemeinsam kann dann nach einer Lösung gesucht werden. Falls der Todesfall während der Prüfungsvorbereitung bzw. -periode eintritt wäre eine Möglichkeit, einen Antrag an den Prüfungsausschuss zustellen und um "Nachholung" bzw. "Verlegung" der Prüfungen zu bitten.

 

An der TFH Wildau ist vieles möglich, es muss allerdings beantragt werden.

 

Letzendlich allerdings ist jeder Studierende selber in der Pflicht dafür zu sorgen, das sein Studium trotz Todesfall geregelt weiterläuft, denn es bleibt dem/der Student/-in selbst überlassen, ob er an Lehrveranstaltungen teilnimmt, oder nicht, da es keine Anwesenheitspflicht gibt.

 

Im schlimmsten Fall könnte man von einer Prüfung fernbleiben und den zweiten Prüfungstermin wahrnehmen. Von diesem Verhalten möchten wir jedoch abraten, da man nicht aufgrund von Bequemlichkeit einen Prüfungsversuch verstreichen lassen sollte.

 

  

Streit mit dem Lebenspartner

 

Bei Streit mit dem Lebenspartner gibt es keine Universallösung, die von unserer Seite angeboten werden kann. Wir können Ihnen nur raten, die Probleme im Dialog zu lösen und falls notwendig auch Hilfe, z.B. bei der Familien- oder Konfliktberatung aufzusuchen.

 

Falls dies alles nicht hilft, sollte man sich immer an das alte Sprichwort errinnern: "Man merkt meistens erst, was man hatte, wenn man es verloren hat!"