Familiengerechte Hochschule

 

Studium und Schwangerschaft

 

        

An was muss ich als erstes denken? 

 

Wichtig ist, den weiteren Studienverlauf möglichst frühzeitig zu planen. Hierbei hilft das beratende Gespräch mit dem Studiengangsprecher / der Studiengangsprecherin. Gemeinsam mit ihm oder ihr kann die Studienorganisation während der Schwangerschaft und Entbindung geplant und festgelegt werden.

 

Falls dafür ein Urlaubssemester geplant wird, ist der passende Zeitpunkt des Wiedereinstiegs zu berücksichtigen. Die meisten Studienkurse wiederholen sich erst im zweisemestrigen Rhythmus wieder, so dass im Prinzip zwei Urlaubssemester eingelegt werden müssen.  

 

Die Entscheidung für oder gegen ein Urlaubssemester hängt auch von der körperlichen Vefassung sowie den individuellen Bedürfnissen und persönlichen Einstellungen der jeweiligen Studentin ab. Ein Antrag auf Beurlaubung ist beim jeweiligen Fachbereich zu stellen. Weitere Infos biete das Faltblatt "Schwangerschaft und Elternschaft im Studium" [PDF, 690 KB]     

 

» Studienorganisation

 

 

Wie funktioniert das mit der finanziellen Unterstützung?

 

Für Eltern gibt es auch währende des Studiums die Möglichkeit verschiedener Förderungsmittel und Zuschüsse.

 

» Elterngeld und BAföG

 

 

Eine weitere Unterstützung bieten die Landesstiftungen Berlin und Brandenburg.

 

Beihilfen zur Erstattung und Lebensführung durch die Landesstiftung

 

In Berlin und Brandenburg gibt es Landesstiftungen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens". Sie heißen " Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes Brandenburg" bzw. "Hilfe für die Familie - Stiftung des Landes Berlin". Wenn die gesetzlichen Leistungen (z.B. Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, ALG II, Sozialhilfe) im Einzelfall nicht ausreichen, können die Stiftungen ergänzende Leistungen zur Verfügung stellen. Sie beinhalten für Schwangere in der Regel Geldmittel für folgende Dinge:

- Schwangerschaftsbekleidung

- Erstausstattung des Kinds, Kinderbett, Kinderwagen und Hochstuhl

- Ergänzung der Wohnungseinrichtung

- kurzzeitige, überbrückende Leistung

 

Die Einkommensgrenzen betragen ab 01.07.2009:

 

- für den Haushaltsvorstand oder Alleinstehende: 1.795 Euro

- für Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 860 Euro

- für Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 1.004 Euro

- für Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahr: 1.148 Euro 

- für zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartner jeweils: 1.292 Euro

 

In Einzelfällen können zur Überwindung besonderer Notlagen auch zweckgebundene finanzielle Zuschüsse, zinslose Darlehn oder Bürgschaften gewährt werden. Dies kann auch eine laufende Leistung zur Unterstützung der Lebensführung beinhalten. Sie wird maximal für drei Jahre gewährt.

 

Nähere Informationen zu weiteren Leistungen und Förderung finden Sie hier.

 

    

Wie wird das mit der Betreuung geregelt? 

 

Als Eltern hat man einen gewissen Rechtsanspruch auf Betreuung.
Hilfreich ist es auch, wenn man Adressen zur Notfallbetreunung kennt.

 

» Kinderbetreuung