09.01.2012, Technische Fachhochschule Wildau
Workstationlabor R. 13-116
Auf der Grundlage der Satzung des Hochschulrechenzentrums (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2000 vom 18.04.2000) wird folgende Laborordung erlassen:
1. Aufgaben und Funktionen der Labore
Die Labore dienen der Vermittlung von Kenntnissen, dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit der PC-Technik, Netzwerken, Peripherie und Software, der Softwareentwicklung und Programmierung sowie der Nutzung von Internetdiensten.
2. Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung für die Labore trägt der Laborleiter. Er wird unterstützt durch den Systemadministrator, der im Auftrag des Laborleiters das Hausrecht ausübt.
3. Arbeitsdurchführung
- Die Nutzung der Labore erfolgt auf der Grundlage eines Belegungsplanes.
- Die beabsichtigte Nutzung ist rechtzeitig bei HRZ Leiter anzumelden.
- Die Nutzung der Labore ist nur mit einem Nutzungeraccounts oder nach Durchführung einer aktenkundigen Belehrung über die Satzung des Hochschulrechenzentrums und diese Laborordnung gestattet.
- Die Sicherung von zentral abgelegten Nutzerdaten erfolgt in der Regel wöchentlich. Bei höheren, begründeten Ansprüchen an die Sicherung seiner Daten hat der Nutzer Rücksprache mit dem Systemadministrator zu nehmen. Ein Zurückschreiben von Daten erfolgt nur nach einem zuvor eingetretenen Systemausfall.
- Der Nutzer ist für die Vergabe der Rechte auf seine Verzeichnisse und Dateien im Rahmen der technischen Gegebenheiten selbst verantwortlich.
- Die technische Ausführung der Vergabe der Rechte kann auch im Auftrag des Nutzers vom Systemadministrator erfolgen.
- Der Anschluss benutzereigen peripherer Geräte bzw. Komponenten (z.B. USB-Speichermedien) an Rechentechnik des Hochschulrechenzentrums bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Laborleiters oder des Systemadministrators.
- Es besteht kein Anspruch des Nutzers auf Funktionsfähigkeit nutzereigener Geräte und Komponenten.
- Für Schäden an nutzereigenen Geräten haftet die Hochschule nicht.
- Für Schäden, die durch die Nutzung privater Geräte oder Datenträger der Hochschule entstehen, kann der Nutzer haftbar gemacht werden.
- Es ist nicht gestattet zum Anschluss eigener Geräte vorhandene Kabelverbindungen zu lösen. Die mir den Hinweis »Laptopnetz« gekennzeichneten Dosen können für nutzer eingene Geräte genutzt werden.
- An allen Arbeitsplätzen ist nur die Nutzung der vom Hochschulrechenzentrum installierten oder zur Installation freigegebenen Software zulässig. Die Installation von Software (inkl. Freeware u. Shareware), Softwarekomponenten, Treibern etc. durch den Nutzer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Laborleiter.
- Zum Arbeitsende ist der Arbeitsplatz durch den Nutzer in den Ausgangszustand zu versetzen.
4. Ordnung und Sicherheit
- Der Umgang mit offenem Feuer, das Rauchen und die Einnahme von Speisen und Getränken in den Laboren sind verboten.
- Ein Aufenthalt in den Laboren ist nur zur Erfüllung der unter 1. genannten Aufgaben zulässig.
- Für eine effektive Arbeit ist in den Laboren im Interesse der Nutzer Ruhe zu wahren.
- Die Schlüssel für die Labore werden ausschließlich an Personen mit Schlüsselberechtigung ausgehändigt.
- Bei Ertönen der Alarmsirene und im Brandfall ist das Gebäude unverzüglich über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen.
- Feuerlöscher stehen im Flurbereich bereit.
Bernd Heimer
Der Leiter des Hochschulrechenzentrums