Informationen für Beschäftigte
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ArbeitsschutzBereich öffnenBereich schließen

Informationen folgen in Kürze!

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)Bereich öffnenBereich schließen

Was ist BEM?

BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Es dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und soll durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten sichern. Die rechtliche Grundlage für dieses Verfahren liegt im § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“

An wen richtet sich BEM?

Diese Maßnahme richtet sich an alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig.

Arbeitsschritte:

Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 84 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor. In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden. Gesetzlich vorgegeben ist - bei Zustimmung des Betroffenen - lediglich die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

 

BildschirmarbeitsplatzssehhilfeBereich öffnenBereich schließen

Wie kann man eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe beantragen?

 

Die Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe können Sie bei der ZBB beantragen. 

Dafür müssen Sie den folgenden Antrag ausfüllen und das Antragsformular ausdrucken. Den Antrag können Sie dann im Sachgebiet Personalmanagement einreichen und dort wird dann bestätigt, dass ein Bildschirmarbeitsplatz vorliegt und die Dienststelle der Beschaffung einer "PC-Brille" zustimmt. Anschließend suchen Sie Ihre Betriesbsärztin/Ihren Betriebsarzt oder Ihre Augenärztin/Optikerin/Ihren Augenartzt/Optiker auf. Nach der Feststellung der Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe für die Bildschirmarbeit, ist das Antragsformular der Optikerin/dem Optiker vorzulegen, die/der Ihre Sehhilfe anfertigt. Wenn der Antrag vollständig ausgefüllt vorliegt, können Sie diesen an die ZBB weiterleiten.

 

Auf dem Merkblatt finden Sie alle wichtigen Informationen zum Ausfüllen des Antrages. Bitte beachten Sie, dass zusammen mit dem Antrag auch die Originalrechung der Optikerin/ des Optikers, einzureichen ist. Weitere Informationen finden Sie unter: Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe | Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.

 

Antrag:

303-02 Antrag PC-Brille.pdf (brandenburg.de)

Merkblatt 

Merkblatt zum Antragsformular Bildschirmarbeitsplatzsehhilfe – „PC-Brille“ | Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

DienstreisenBereich öffnenBereich schließen

Informationen zu Dienstreisen finden Sie hier.

ElternzeitBereich öffnenBereich schließen

Auf Elternzeit (in der Regel im Anschluss an die Mutterschutzfrist; max. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) besteht ein Anspruch. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann hingegen nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ausgeübt werden; sie kann aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Fort- und WeiterbildungBereich öffnenBereich schließen

Fort- und Weiterbildungsangebote bei der Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen

Fort- und Weiterbildungsangebote werden unter allen von der Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen angeboten. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die  Webseite der Laköv.

Wenn Sie an Fort und Weiterbildungsveranstaltung der Laköv teilnehmen möchten, füllen Sie bitte den Antrag LAKöV auf Fort- und Weiterbildung aus und lassen ihn durch Ihren Vorgesetzten unterzeichnen. Nach Abgabe im Sachgebiet Personalmanagement führen wir für Sie die Anmeldung bei der Laköv durch.
Nach der Anmeldebestätigung zur Teilnahme am Seminar durch die Laköv erhalten Sie eine Abordnung. Es ist nicht notwendig einen Dienstreiseantrag zustellen.

 

Sonstige Fort-  oder Weiterbildungsmaßnahmen

Benötigen Sie fachspezifische Schulungen, etc. für Ihr Fachgebiet, sprechen Sie dies bitte mit Ihrem Vorgesetzten ab. Zum Beantragen einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verwenden Sie bitte den unter Formulare und Anträge hinterlegten Antrag für Fort- und Weiterbildungen.

 

Durch das Sachgebiet Personalentwicklung werden zudem interne Weiterbildungen angeboten::

Sachgebiet Personalentwicklung

GesundheitBereich öffnenBereich schließen

An der Technischen Hochschule Wildau gibt es ein umfassendes Programm zur Gesundheitsförderung:

KrankmeldungBereich öffnenBereich schließen

Im Krankheitsfall müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.

Melden Sie sich daher grundsätzlich so früh wie möglich telefonisch oder per E-Mail am ersten Tag bis 10:00 Uhr bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten/Fachabteilung und parallel beim SG Personalmanagement (personal@th-wildau.de), mit der Angabe ob ggf. ein Arzt aufgesucht wird.

Dauert die Krankheit länger als einen Tag, sind Sie verpflichtet, Ihre längere Abwesenheit mit der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Kalendertagen muss ein Arzt aufgesucht werden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeholt werden. Im Kalenderjahr 2023 übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. Das SG Personalmanagement fragt dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ab. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht, muss eine Mitteilung wieder an den/die Vorgesetzten/Vorgesetzte und parallel beim SG Personalmanagement (personal@th-wildau.de).

Im Krankheitsfall wird Ihnen das Gehalt bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Ab der siebten Woche erhalten Sie Krankengeld Ihrer Krankenkasse oder entsprechende gesetzliche Leistungen sowie einen Krankengeldzuschuss durch die TH Wildau. Bei Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Krankheit von mehr als sechs Wochen informieren Sie bitte das Sachgebiet Personalmanagement über personal(at)th-wildau.de.

MutterschutzBereich öffnenBereich schließen

1. Mitteilungspflicht

Um gesundheitliche Gefahren für Mutter und Kind auszuschließen, haben wir als Arbeitgeber bestimmte Schutzvorschriften und Tätigkeitsbeschränkungen zu beachten. Das Mutterschutzgesetz selbst gibt keine Fristen vor, wann Sie uns Ihre Schwangerschaft  mitzuteilen haben. Allerdings können wir unseren Verpflichtungen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, nur nachkommen, wenn wir Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft haben.

Deshalb teilen Sie uns Ihre Schwangerschaft so bald wie möglich mit. Legen Sie hierzu bitte im Sachgebiet Personalmanagement eine von Ihrem behandelnden Arzt oder der Hebamme ausgestellte Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht, vor. Ein entsprechender Auszug aus Ihrem Mutterschutzpass reicht selbstverständlich auch aus. Wir benötigen diese Unterlagen auch für die Berechnung Ihrer Schutzfristen.

Wir informieren dann unverzüglich die für uns zuständige Aufsichtsbehörde, das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus. Zur besseren Abschätzung einer möglichen Gefährdung und der Notwendigkeit eventueller Schutzmaßnahmen muss Ihre Vorgesetzte bzw. Ihr Vorgesetzter eine Gefährdungsbeurteilung der beruflichen Tätigkeit während Schwangerschaft bzw. Stillzeit erstellen.

2. Schutzfristen

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen voraussichtlichen Tag der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach. Falls die Entbindung früher als im ärztlichen Zeugnis angegeben erfolgt, so verlängern sich die 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt um diese Zeit, so dass die Mutterschutzfrist insgesamt immer mindestens 14 Wochen beträgt.

Während der Mutterschutzfrist dürfen wir Sie als werdende Mutter nicht beschäftigen. Ausnahme: in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung möglich, falls Sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Sie können Ihre Erklärung jedoch jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung dürfen Sie 8 Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) lang nicht arbeiten. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung ist absolut zwingend.

3. Finanzielle Absicherung während der Schutzfristen

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Sie für den Zeitraum der Mutterschutzfrist von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro täglich. Die mögliche Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt (der letzten 3 Monate) wird durch die Technische Hochschule Wildau gezahlt

4. Beschäftigungsverbote

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden

  • während der gesamten Dauer der Schwangerschaft, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist,
  • während der Schwangerschaft im Außendienst, es sei denn, sie haben sich dazu bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden,
  • in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, es sei denn,  Sie haben sich (jederzeit widerruflich) ausdrücklich dazu bereit erklärt,
  • in den ersten acht Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich nach Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Ein Verzicht auf die Mutterschutzfrist nach der Entbindung ist in der Regel nicht möglich.

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit sind ferner nicht erlaubt:

  • eine tägliche Arbeitszeit über 8,5 Stunden,
  • schwere körperliche Arbeiten und solche, bei denen die Schwangere schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist,
  • Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit.

5. Weitere Informationen

Die Fehlzeiten aufgrund der Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten als Beschäftigungszeit - als wenn Sie während dieser Zeit arbeiten würden. Ihre Ansprüche auf Jahresurlaub werden nicht gekürzt. Sie haben nach Ende der Mutterschutzfristen weiterhin Anrecht auf Ihren Jahresurlaub.

Diesen Anspruch können Sie sogar noch länger geltend machen als üblich. Denn normalerweise verfällt nicht genommener Urlaub zum 30. September des folgenden Jahres. Doch Ihr Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den Sie beispielsweise wegen anschließender Elternzeit noch nicht genommen haben, können Sie entweder im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend machen. Wenn Sie ihn dann allerdings nicht nehmen, verfällt er.

Für Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gewährt der Arbeitgeber die erforderliche Freizeit, ohne dass ein Entgeltausfall eintritt. Eine Verpflichtung zur Freistellung besteht nur innerhalb der Kernzeit.

Sonderformen der ArbeitBereich öffnenBereich schließen

Der TV-L sieht für sog. Sonderformen der Arbeit (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden etc.) Zeitzuschläge als Ausgleich vor. Diese Arbeitsleistungen müssen dienstlich begründet sein und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers (Ausnahme: Havarie) sowie ggf. der Genehmigung des Gesamtpersonalrates.

 

 

Für die geplante Tätigkeit in einer zuschlagsfähigen Zeit muss also zunächst ein entsprechender Antrag auf Arbeitsleistung in zuschlagsfähigen Zeiten vorab an das SG Personalmanagement gestellt werden. Informationen hierzu hier: Hinweise zum Ausfüllen des Dokuments_Antrag auf Arbeitsleistung in zuschlagsfähigen Zeiten.

Antrag: Antrag auf Arbeitsleistung in zuschlagsfähigen Zeiten

 

Dieser Antrag wird dann gepüft und ggf. genehmigt oder abgelehnt.

 

Im Falle der Genehmigung kann im Anschluss an die erbrachte Arbeitsleistung diese Arbeitsleistung auf Antrag faktorisiert oder ausbezahlt werden. Informationen hierzu hier: Hinweise zum Ausfüllen des Dokuments:Antrag auf Auszahlung_Faktorisierung von Arbeitsleistungen in zuschlagsfähigen Zeiten

 

Antrag: Antrag auf Auszahlung/Faktorisierung von Arbeitsleistungen in zuschlagsfähigen Zeiten

 

 

 

Sonderurlaub statt JahressonderzahlungBereich öffnenBereich schließen

Beschäftigten der Landesverwaltung Brandenburg, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, wird die Möglichkeit eröffnet, im Laufe des Kalenderjahres unbezahlten Sonderurlaub
(§ 28 TV-L ) unter Einbehalt des im November zustehenden Entgelts inkl. der Jahressonderzahlung
(§ 20 TV-L ) in Anspruch zu nehmen.

 

Die Dauer des durch Verrechnung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubs (Stand 2023) beträgt wie folgt:

E1 bis E11 = 3 Wochen

E12 bis E13 = 2 Wochen

E14 bis E15 = 1 Woche.


Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, sofern noch Urlaubsanspruch – inkl. übertragener Urlaub – offen (nocht nicht beantragt/genehmigt) ist.

Auch wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, entfällt die Möglichkeit.
 

Voraussetzung für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub ist zudem das Vorliegen eines „wichtigen
Grundes“ (aus Sicht der Beschäftigten) im Sinne von § 28 TV-L. Die Entscheidung über
den Antrag („ob“ und „wann“) ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch den Arbeitgeber zu treffen,
da es sich um eine „Kann-Regelung“ handelt.
Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen und auf Verlangen des Arbeitgebers
glaubhaft zu machen. 

 

Der auf den Freistellungszeitraum entfallende Entgeltanteil wird grundsätzlich von dem im November des
laufenden Kalenderjahres zustehenden Entgelt (einschl. Jahressonderzahlung) einbehalten.

 

Für die Beantragung ist das vorgegebene Muster zu verwenden.

Antrag

Merkblatt für Vereinbarung

 

Die Sonderurlaubsvereinbarung (wird vom SG Personal erstellt) ist vor Antritt des Sonderurlaubes abzuschließen (auf Antrag).

UrlaubBereich öffnenBereich schließen

1. Erholungsurlaub

Definition

Erholungsurlaub ist den Beamten bzw. den Beschäftigten zum Zwecke der Erholung gewährte Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Besoldung bzw. des Entgeltes.

Anspruch

Der Umfang des Urlaubsanspruchs beträgt 30 Arbeitstage im Jahr.

Bei Beschäftigten, deren Arbeitszeit sich nicht auf fünf Tage pro Woche verteilt, wird der Erholungsurlaub anteilig berechnet. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche ist mit dem direkten Vorgesetzten abzustimmen und im SG Personalmanagement bekannt zu geben. Sollte es zu Veränderungen der Zeitverteilung kommen, ist dies unverzüglich im Sachgebiet Personalmanagement bekannt zu geben.

Der Urlaub sollte grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, da der Zweck des Erholungsurlaubes so am besten gewährleistet ist.

Das Urlaubsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. Sofern es nicht möglich ist, während des jeweiligen Urlaubsjahres den Urlaub vollständig zu nehmen, ist der Resturlaub in das nächste Kalenderjahr ohne Antrag übertragbar und muss dann bis zum 30.09. vollständig genommen sein, ansonsten verfällt der restliche Urlaubsanspruch. Für Beamte ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr nicht möglich.

Ein Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des Folgejahres ist nicht möglich.

Auszubildende

Für Auszubildende gelten die oben genannten Regelungen für dne Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

Des Weiteren erhalten Auszubildende der TH Wildau für die Dauer ihrer Ausbildung 5 Tage Freistellung zur Vorbereitung ihrer Prüfungen.

Antrag und Genehmigung

Die Genehmigung des Erholungsurlaubes erfolgt das Intrakey-Zeiterfassungssystem.

Die Beantragung des Erholungsurlaubes sollte rechtzeitig erfolgen.

2. Sonderurlaub

Regelung

Der Sonderurlaub richtet sich nach § 28 TV-L. Demnach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Arten des Sonderurlaubs

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 29 TV-L kann vorliegen bei:

  • Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1 Arbeitstag)
  • Tod der Ehegattin/des ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage)
  • Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort (1 Arbeitstag)
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum (1 Arbeitstag)

Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.

Antrag auf Sonderurlaub

Der Antrag auf Sonderurlaub ist unter Angabe der Gründe auf dem Dienstweg über den Dekan/die Dekanin des Fachbereiches bzw. den Sachgebietsleiter/die Sachgebietsleiterin zu richten.

3. Bildungsurlaub

Regelung

Beschäftigte haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke beruflicher, kultureller oder poltischer Weiterbildung. Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach § 15 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG).

Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

Antrag

Für die Beantragung benötigen Sie die Anmeldebestätigung, die Anerkennung als Bildungsurlaub und den Ablaufplan.

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.

Zeiterfassung / ArbeitszeitBereich öffnenBereich schließen

Es besteht eine Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der Technischen Hochschule Wildau. In dieser finden Sie alle Informationen zu Regelarbeitszeit und Pausen, zur Gleitzeit und zu Abwesenheitszeiten aus dienstlichen und außerdienstlichen Gründen. Außerdem zum Arbeitszeitausgleich, zu Überstunden und zur Verfahrensweise bei der Feststellung von Verstößen.

Die aktuell gültige "Amtliche Mitteilung" zur Gestaltung der Arbeitszeit finden Sie hier

Elektronische Zeiterfassung

Die elektronische Zeiterfassung an der Technischen Hochschule Wildau  erfolgt über das Intrakey-System.

Anleitung für Intrakey 

In jedem Gebäude auf dem Campus befindet sich ein Zeiterfassungsterminal zur Buchung der Kommen- und Gehen- Zeiten. Die Einsichtnahme und Verwaltung Ihres Zeitkontos bewerkstelligen Sie auf der Webseite unter Intrakey-System.

Sollten Sie krank sein bzw. einen Antrag auf Sonderurlaub nach § 28/29 TV-L gestellt haben, erfolgt die Eintragung in das Intrakey-System über das Sachgebiet Personal.

Dienstvereinbarung zur Gestaltung der Arbeitszeit_04_2021

 

Sollten Sie nicht an der Zeiterfassung via Intrakey teilnehmen, so sind Sie verpflichtet einen manuellen Arbeitszeitnachweis zu führen. Die Formulare finden Sie hier:

 

Formulare und Anträge