Einsatz von Hilfskräften
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Einsatz von Hilfskräften

Einsatz von Hilfskräften

Auf den folgenden Seiten haben wir Informationen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zusammengestellt. Sollten Sie nach der Recherche noch offene Fragen haben, dann sprechen Sie uns gerne an.

Wissenschaftliche/studentische HilfskräfteBereich öffnenBereich schließen

Wissenswertes zum Einsatz von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften

1. Unterschiedliche Gruppen/Stundenlöhne:

 

  • wissenschaftliche Hilfskräfte (Studentische Hilfskräfte) ohne Hochschulabschluss (13,25 € Stundenlohn)
  • wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss (13,44 € Stundenlohn)
  • wissenschaftliche Hilfskräfte mit Masterabschluss (14,48 € Stundenlohn)
  • Hilfskräfte mit hauptsächlich Verwaltungsaufgaben und somit wissenschaftsfernen Aufgaben (Anstellung nach TV-L Entgeltgruppe 2 zusätzlicher Anspruch auf Jahressonderzahlung)

2. Einstellungsunterlagen


Mit dem Antrag auf Einstellung/Weiterbeschäftigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Personalausweis
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Vordruck „Persönliche Angaben“
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (nicht mehr zwingend notwendig)
  • Urkunden sämtlicher Hochschulabschlüsse
  • Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit
  • Bei Studierende aus Nicht-EU-Ländern: Reisepass, gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zusatz, dass eine wissenschaftliche Hilfskrafttätigkeit gestattet ist


3. Arbeitszeit


Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Sie darf 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Übersteigt die Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeitsverträge (z.B. außerhalb der TH Wildau) insgesamt 20 Wochenstunden, wird die Studentin/der Student voll sozialversicherungspflichtig, da die überwiegende Arbeitskraft dem Erwerb und nicht dem Studium dient. In der vorlesungsfreien Zeit kann die Wochenstundenanzahl auch 20 Wochenstunden übersteigen.


4. Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit


Eine Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich dem Sachgebiet Personalmanagement sowie dem/der Vorgesetzten mitgeteilt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, so ist sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in jedem Fall bei dem Sachgebiet Personalmanagement einzureichen.


5. Urlaub


Wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte haben Anspruch auf Erholungsurlaub, der sich aus § 3 Bundesurlaubsgesetz ergibt. Für die Berechnung ist das Sachgebiet Personalmanagement zuständig. Die Genehmigung/ Ablehnung des Urlaubes erfolgt durch die/den Vorgesetzten. Für die Berechnung der Urlaubstage sind die Laufzeit des Arbeitsvertrages und die Tage der Beschäftigung pro Woche maßgeblich.


Feiertagsregelung:


Bei festgelegten wöchentlichen Arbeitstagen sind Zeiten für Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen, nicht nachzuarbeiten bzw. vorzuarbeiten. Für diese Tage ist auch kein Urlaub in Anspruch zu nehmen. Bei nicht festgelegten Arbeitstagen (flexibel) wird die wöchentliche Arbeitszeit pro Feiertag um ein Fünftel gekürzt.


6. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses


Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, welcher im Arbeitsvertrag als Vertragsende genannt ist.


Mit einer Frist von einem Monat zu Schluss eines Kalendermonats kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.


Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch Auflösungsvertrag (im gegenseitigem Einvernehmen) möglich. Dieses ist schriftlich beim Sachgebiet Personalmanagement zu beantragen.


7. Arbeitszeiterfassung/ Mindestlohngesetz


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.


Vom Sachgebiet Personalmanagement ist daher ein Formblatt entwickelt worden, mit dessen Hilfe die erforderlichen Angaben vor Ort erhoben, vom Vorgesetzten geprüft und unterzeichnet werden und dann beim Sachgebiet Personalmanagement abzugeben sind. Diese Nachweise werden dann zur Personalakte genommen.


8. Sozialversicherungspflicht


Eine wissenschaftliche/studentische Hilfskraft ist im Rahmen seines/ihres Arbeitsvertrages voll sozialversicherungspflichtig. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:


8.1. kurzfristige Beschäftigung


Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Beschäftigungsdauer vom maximal drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.  


8.2. geringfügige Beschäftigung


Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ist, dass das monatliche Entgelt maximal 538 € beträgt. Dabei werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.


8.3. Werkstudent


Voraussetzung für eine Versicherung als Werkstudent ist die Anerkennung als ordentliche/r Studierende/r. Die wissenschaftliche Hilfskraft muss immatrikuliert sein und die Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Studienzeit bis zu 25 Fachsemester und Arbeitszeit liegt max. bei 20 Wochenstunden; Ausnahme Semesterferien).  In diesem Falle besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer/in (die/der Sudierende muss familienversichert sein oder selbst für eine Krankenversicherung nach Studententarif sorgen und einen Nachweis der Familienversicherung oder studenischen Versicherung vorlegen). Es besteht aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, eine Befreiung hiervon ist möglich. Der Anteil an der Rentenversicherungspflicht reduziert sich bei Anwendung der Gleitzonenregelung.


Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB). Eine Beratung durch das Sachgebiet Personalmanagement ist nicht möglich.

 

Ihre Ansprechperson Verwaltungsfachwirtin Carmen Dannenberg, Master of Laws Andy Schmidt Verwaltungsfachwirtin Carmen Dannenberg, Master of Laws Andy Schmidt