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Corona Risikogebiete

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Wofür ist der Krisenstab an der TH Wildau verantwortlich? Welche Hygienmaßnahmen gibt es? Haben wir ein Hygienekonzept? Hier finden Sie Antworten auf grundlegende Fragen rund um die Corona-Maßnahmen.

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Krisenstab

Welche Aufgaben hat der Krisenstab der TH Wildau?Bereich öffnenBereich schließen

Der Krisenstab der TH Wildau koordiniert, priorisiert, steuert und entscheidet über folgende Handlungsfelder:

  • Informationspolitik intern/extern (Beschäftigte/Gäste)
  • betriebliche und personelle Planung („Schlüsselfunktionen“)
  • Zutrittsregelungen intern/extern (Beschäftigte/Gäste)
  • Hygienemaßnahmen (Beschaffung, Verhaltensregeln)
  • Verhaltensregeln in Bezug auf Dritte/Dienstreisen
  • Auslösen erweiterter Telearbeit
  • ergänzende medizinische Planungen (Arzneimittel, Impfungen etc.) sowie
  • Rückkehr zur Normalität

Mitglieder sind Prof. Ulrike Tippe (Präsidentin), Prof. Jörg Reiff-Stephan (Vizepräsident Studium und Lehre), Thomas Lehne (Kanzler), Prof. Heike Pospisil (Dekanin des Fachbereichs INW), Prof. Christian Müller (Dekan des Fachbereiches WIR), Mike Lange (Zentrum für Hochschulkommunikation, Vertreter akademischer Personalrat), Sebastian Christeleit (Vertreter nicht-akademischer Personalrat), Sebastian Stoye (Interne Kommunikation, Zentrum für Hochschulkommunikation) und Vertreter/-innen des Studierendenrats. Beratend zur Seite stehen Dr. Evelyn Klüssendorf-Mediger (Betriebsärztin) und Prof. Marcus Frohme (Vorsitzender des Senats). Bei Bedarf werden auch andere relevante Stellen bzw. Personen zurate gezogen.

Kontakt: krisenstab(at)th-wildau.de

3G-Status, Testpflicht und Präsenzveranstaltungen

Was versteht man unter 3G, 3G-Status oder 3G-Regel?Bereich öffnenBereich schließen

Die 3 Gs drücken aus, ob eine Person geimpft, genesen oder (negativ) getestet wurde.

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dürfen Präsenzveranstaltungen nur noch mit negativem Coronatest besucht werden?Bereich öffnenBereich schließen

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dies ergibt sich aus der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, v.a. in §26.

  • Zu Präsenzveranstaltungen gehören sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen.
  • Es werden keine Selbsttests inkl. einem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat akzeptiert.
  • Stattdessen sind offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

    Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

  • Die Negativzertifikate sind 24 h gültig.
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen („3G“-Status - Geimpft, getestet, (negativ) getestet).
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen zu lassen. Die Hochschule wählt in diesem Punkt explizit den vertrauensbasierten Ansatz, um eine möglichst praktikable und einfache Durchführbarkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten.

Welche Konsequenz erfolgt, wenn der 3-G-Status nicht nachgewiesen werden kann?Bereich öffnenBereich schließen

Personen, die den 3-G-Status nicht nachweisen können, werden des Raumes der Veranstaltung verwiesen. Hiermit wird das Hausrecht ausgeübt. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden. Der Verweis kann aufgehoben werden, wenn die Person den Nachweis nachreicht, indem sie beispielsweise einen Selbsttest durchführt.

Sind mit Präsenzveranstaltungen auch Prüfungen gemeint?Bereich öffnenBereich schließen

Ja.

Als Präsenzveranstaltungen gelten sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen vor Ort. 

Wie lang sind die Negativzertifikate gültig?Bereich öffnenBereich schließen

Die Negativzertifikate für Antigen-Bürgertests sind 24 h gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung täglich ein Negativzertifikat notwendig ist. PCR-Test sind 48h gültig.

Umsetzung der Testpflicht

Was gilt für Selbst- und Schnelltests generell?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich gilt: Präsenzveranstaltungen dürfen nur mit einem Negativnachweis bzw. von vollständig geimpften oder genesenen Personen („3G“) betreten werden.

Unser bisheriges Testkonzept (bis 14. November 2021) ist nicht mehr gültig, d.h., es werden keine Selbsttests inkl. dem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat mehr akzeptiert. 

Stattdessen sind fortan offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

Das „Negativzertifikat“ kann dann einfach zur Lehrveranstaltung oder Prüfung mitgebracht werden.

Gibt es für vollständig Geimpfte oder Genesene Ausnahmen von der Testpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen.

Die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Wer gilt als geimpft?Bereich öffnenBereich schließen

Als „geimpft“ gelten nur jene Personen, die mit einem der vier in der Europäischen Unionzugelassenen Impfstoffe geimpft wurden.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Welche Impfstoffe sind in der EU bzw. in Deutschland zugelassen?Bereich öffnenBereich schließen

In der Europäischen Union sind vier Impfstoffe zugelassen.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Ich wurde im Ausland geimpft. Was gilt nun für mich in Deutschland?Bereich öffnenBereich schließen

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

In der EU zugelassene Impfstoffe:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Erhalten internationale Studierende kostenlose Corona-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Vor dem Hintergrund, einen großen Teil der Veranstaltungen im Wintersemester in Präsenz unter Einhaltung der entsprechenden Corona-Vorschriften anzubieten, entsteht insbesondere für internationale Studierende, die mit nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, eine schwierige Situation.

Die daraus resultierende Frage der kostenlosen Nutzung von Corona-Tests konnte nun positiv geklärt werden: Internationale Studierende haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dies geschieht auf Bundeskosten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Coronavirus-Testverordnung des BMG, die im Bundesanzeiger am 21.09.2021 veröffentlicht wurde, bezieht sich in § 4a auf die entsprechende Zielgruppe: 

§ 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

[…]

3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist

Hygienekonzept & Hygienemaßnahmen

Wo finde ich das Hygienekonzept der TH Wildau?Bereich öffnenBereich schließen

Das Hygienekonzept finden Sie hier: KLICK. Es ist darüber hinaus auch in der rechten Spalte der Corona-Webseite verlinkt.

Welche Hygienestandards gelten an der TH Wildau?Bereich öffnenBereich schließen

An der TH Wildau gelten folgende Hygienestandards:

  • Einhaltung eines Mindestabstands auf dem Campus und in den Gebäuden zwischen einzelnen Personen von mindestens 1,5 m. Für den Fall, dass die Einhaltung des Mindestabstands z. B. aufgrund der räumlichen Situation oder der Art der Tätigkeiten nicht sicher gewährleistet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kompensation durch erhöhte Schutzmaßnahmen möglich ist. Diese zusätzlichen Bedarfe sind über die Dekanin bzw. den Dekan an die Hochschulleitung zu melden. Die Hochschulleitung ist bestrebt, die Erfüllung dieser Anforderungen zu unterstützen. Sollten die gemeldeten Bedarfe jedoch z. B. aufgrund von Lieferengpässen nicht gedeckt werden können, kann die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. Prüfung nicht vor Ort stattfinden und muss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
  • Die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln erfolgt durch die Hochschule.
  • Innerhalb der Gebäude der Hochschule ist ab 23.01.2021 das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (OP-Masken oder FFP2-Masken) verpflichtend. In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.
  • In Präsenzveranstaltungen entfällt die Maskenpflicht (seit 16.6.2021) auch in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen), sobald die Studierenden ihren festen Sitzplatz eingenommen haben. Wird der feste Sitzplatz verlassen, ist die Maske wieder aufzusetzen.

Allgemeine Informationen rund um das Thema Mund-Nasen-Schutz finden Sie hier.

Des Weiteren hat das Land Brandenburg am 12. Juni 2020 eine Verordnung für den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 erlassen, für welche es bei Ordnungswidrigkeiten ebenso einen Bußgeldkatalog gibt.

Welche Hygienemaßnahmen sollte ich allgemein beachten?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich ist unerlässlich, dass wir alle uns an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten.

  • AHA+L+A
    Abstand – mindestens 1,5 m, auch außerhalb der Räumlichkeiten
    Hygieneregeln – Hände regelmäßig mindestens 20 Sekunden mit Seife waschen und Hust- und Niesetikette beachten
    MAske – Tragen Sie in den Räumlichkeiten eine medizinische Maske. Das muss eine OP- oder FFP2-Maske sein.
    Lüften – Lüften Sie regelmäßig jede Art von Räumlichkeit so gut es geht: Büros, Seminarräume, Hörsäle etc.
    App – Installieren Sie auf freiwilliger Basis die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie ermöglicht die Kontaktnachverfolgung und dadurch, Kontaktketten zu durchbrechen.

Maskenpflicht & Kontaktnachverfolgung

Ist eine Kontaktnachverfolgung an der TH Wildau notwendig?Bereich öffnenBereich schließen

Aufgrund einer Änderung der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung in §25 entfällt die Kontaktnachverfolgung für Hochschulen ab dem 9. Februar 2022. Es besteht somit ab sofort keine Pflicht mehr, unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. Auf freiwilliger Basis kann diese dennoch weitergenutzt werden. Eine ebenso gute Alternative, die ebenfalls – und über den Hochschulkontext hinaus – auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, ist die CoronaWarnApp der Bundesregierung und des RKI.

Gibt es eine Maskenpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Generell gilt: In allen anderen Räumlichkeiten (Flure, Foyers etc.) der TH ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske (ohne Ventil)) verpflichtend! Der Einsatz einer FFP2-Maske (ohne Ventil) wird darüber hinaus dringend empfohlen.

Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende in ihren Büros oder Laboren nicht in die Lage kommen sollen, die Abstandsregeln verletzen zu müssen. In diesem Sinne wird dringend empfohlen, die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen, um die Belegung der Räumlichkeiten entsprechend zu reduzieren. Wenn die Abstandsregeln aufgrund einer dringend erforderlichen höheren Belegung der Räumlichkeiten oder der Art der Tätigkeiten nicht eingehalten werden können, muss im Einzelfall eine Kompensation durch zusätzliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (bspw. Beantragung von Plexiglasscheiben).

Büros und Labore

In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.

Präsenz-(lehr-)veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt auch für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen).

Müssen auch Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene eine Maske tragen?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

(mögliche) Infektion

Was muss ich bei einer (möglichen) Infektion tun?Bereich öffnenBereich schließen

  • Informieren Sie den Krisenstab via Krisenstab@th-wildau.de
  • Freiwillig: Informieren Sie vorbeugend auch mögliche Kontakte.
  • Warten Sie Informationen Ihres für Sie zuständigen Gesundheitsamtes ab.
  • Im Falle einer Isolations- oder Quarantäneanordnung schicken Sie dieses Schreiben bitte per Mail ebenfalls an Krisenstab@th-wildau.de.

Was sind Symptome einer Infektion und wie verhalte ich mich?Bereich öffnenBereich schließen

Bleiben Sie bitte bei Erkältungssymptomen Ihrem Arbeitsplatz bzw. der TH Wildau fern und benachrichtigen Sie Ihre/Ihren Dienstvorgesetzten.

Bei deutlichen Krankheitssymptomen (Reizhusten, hohes Fieber, Kopfschmerzen) wenden Sie sich umgehend an Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt! Dort kann durch einen Bluttest eine eindeutige Diagnose gestellt werden.

Die Berliner Senatsverwaltung hat zu diesem Thema eine Hotline unter 030 / 90 28 28 28 eingerichtet. Darüber hinaus können sich Betroffene beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 oder beim Bürgertelefon des Brandenburger Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unter 0331 8683-777 melden.

Umfangreiche Informationen bietet darüber hinaus das RKI.

Unter welchen Umständen muss ich in Isolation oder Quarantäne?Bereich öffnenBereich schließen

Wird das Risiko einer Ansteckung als hoch eingeschätzt, kann das zuständige Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne verordnen, um die weitere Verbreitung des Corona-Virus so weit wie möglich zu verlangsamen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) besteht ein solches Risiko,

  • wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einer/einem Erkrankten hatte oder,
  • wenn man sich innerhalb der letzten zwei Wochen im Ausland aufgehalten hat.

Das konkrete Vorgehen für eine Quarantäne wird im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt festgelegt.

Stand: 29.04.2020

Zugänglichkeit von Gebäuden

Unter welchen Voraussetzungen sind die Gebäude auf dem Campus zugänglich?Bereich öffnenBereich schließen

Zutritt zu den Hochschulgebäuden besteht für Studierende, deren Lehrveranstaltungen vor Ort stattfinden. Diese können jedoch nur angeboten werden, wenn die erforderlichen Hygienestandards (siehe FAQ Allgemein) eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass Mindestabstände zwischen einzelnen Personen eingehalten und die Gruppengrößen den jeweiligen Raumgrößen angepasst werden müssen. Gleiches gilt für Hochschulprüfungen, für die es keine zulässigen digitalen Varianten gibt.

Dringende Labortätigkeiten außerhalb des Lehrbetriebs (z. B. zu Forschungs- oder Wartungszwecken) können unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards (s. o.) durchgeführt werden.

Kinderbetreuung

Wo erhalte ich Tipps für die Kinderbetreuung?Bereich öffnenBereich schließen

Über unseren Familienservice erhalten Sie nützliche Tipps und Links für die Arbeitsorganisation mit Kindern im Homeoffice, außerdem psychologische Hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und Anregungen und Spielideen für Sie und Ihre Kinder in den Pausen.

Fallzahlen

Wie entwickeln sich die Fallzahlen im Landkreis Dahme-Spreewald?Bereich öffnenBereich schließen

Alle wichtigen Informationen zu den Corona-Fallzahlen im Landkreis Dahme-Spreewald sowie wichtige Kontaktadressen und Dokumente zum Download finden Sie auf der hier.

Wie entwickeln sich die Fallzahlen aktuell in Deutschland?Bereich öffnenBereich schließen

Eine übersichtliche Darstellung der Corona-Virus-Fälle in Deutschland bis auf Landkreisebene sind auf dem Dashboard des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu finden.