Für Lehrende
Halle 17, Audimax

Für Lehrende

Wie sieht der aktuelle Lehrbetrieb aus? Wie stelle ich den Studierenden die Infos bereit? Hier erhalten Lehrende wichtige Informationen zur aktuellen Situation.

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Maskenpflicht & Kontaktnachverfolgung

Ist eine Kontaktnachverfolgung an der TH Wildau notwendig?Bereich öffnenBereich schließen

Aufgrund einer Änderung der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung in §25 entfällt die Kontaktnachverfolgung für Hochschulen ab dem 9. Februar 2022. Es besteht somit ab sofort keine Pflicht mehr, unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. Auf freiwilliger Basis kann diese dennoch weitergenutzt werden. Eine ebenso gute Alternative, die ebenfalls – und über den Hochschulkontext hinaus – auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, ist die CoronaWarnApp der Bundesregierung und des RKI.

Gibt es eine Maskenpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Generell gilt: In allen anderen Räumlichkeiten (Flure, Foyers etc.) der TH ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske (ohne Ventil)) verpflichtend! Der Einsatz einer FFP2-Maske (ohne Ventil) wird darüber hinaus dringend empfohlen.

Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende in ihren Büros oder Laboren nicht in die Lage kommen sollen, die Abstandsregeln verletzen zu müssen. In diesem Sinne wird dringend empfohlen, die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen, um die Belegung der Räumlichkeiten entsprechend zu reduzieren. Wenn die Abstandsregeln aufgrund einer dringend erforderlichen höheren Belegung der Räumlichkeiten oder der Art der Tätigkeiten nicht eingehalten werden können, muss im Einzelfall eine Kompensation durch zusätzliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (bspw. Beantragung von Plexiglasscheiben).

Büros und Labore

In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.

Präsenz-(lehr-)veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt auch für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen).

Müssen auch Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene eine Maske tragen?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Präsenzlehrveranstaltungen

Welche Hygieneregelungen bestehen für die Präsenzlehrveranstaltungen?Bereich öffnenBereich schließen

Hinsichtlich der aktuell stattfindenden Präsenzlehrveranstaltungen gelten folgende Regelungen:

  • Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg schreibt den Einsatz sog. medizinischer Gesichtsmasken, also z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken (ohne Ventil), vor.

  • Das heißt: In allen Gebäuden der TH Wildau sind ab 23.01.2021 medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Am festen Arbeitsplatz wie gehabt nicht.

  • Die TH Wildau verfügt über einen angemessenen Bestand an OP-Masken. Sollten Studierende über keine Maske mit den entsprechenden Anforderungen verfügen, bieten wir eine entsprechende Maske kostenlos an, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen. Die OP-Masken liegen an der Pförtnerei bereit.

  • 90-minütige Lehrveranstaltungen werden im 2-Stunden-Takt geplant: Das heißt: Die erste Lehrveranstaltung an einem Tag beginnt um 8 Uhr, die darauffolgenden beginnen um 10 Uhr, 12 Uhr usw.
  • Die Räume 14-B001 und 14-B002 verfügen über maschinelle Abluftanlagen, 14-A001 verfügt über maschinelle Zu- und Abluft. Alle Seminarräume in den Hallen 16 und 17 sind maschinell be- und entlüftet. Es wird empfohlen, bei der Planung vorzugsweise diese Räume zu nutzen. Sofern eine Belüftung nicht automatisiert erfolgt, muss der Raum innerhalb einer 90-minütigen Lehrveranstaltung nach 45 Minuten gut gelüftet werden (mindestens 5 Minuten).
  • Die für die Präsenzlehrveranstaltungen eingeplanten Räume werden so präpariert, dass der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen gewahrt ist und nur die vorab definierte, maximale Anzahl von Personen jeweils einen der gekennzeichneten Plätze einnehmen kann. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit von Kontakten wird den Studierenden empfohlen, nach Möglichkeit stets denselben Sitzplatz zu nutzen bzw. eine feste Sitzordnung einzuhalten.

Wie erhalte ich Unterstützung zur Gestaltung meines aktuellen Lehrbetriebs?Bereich öffnenBereich schließen

In Anbetracht der aktuellen, sehr speziellen Lehr- und Lernsituation hat sich im Zentrum für Qualitätsentwicklung (ZQE) ein „Support-Team“ gebildet. Die Teammitglieder stehen Ihnen als E-Learning-Beraterinnen und -Berater („ELBen“) zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, die derzeit ausgesetzten Präsenzveranstaltungen via E-Learning durchzuführen. Die Angebote sind auf der eigens dafür aufgesetzten Webseite unter https://www.th-wildau.de/elben/anleitungen/online-lehre/ zu finden. Die Lehrenden werden durch das Team so individuell wie möglich begleitet, so dass den Studierenden trotz der schwierigen äußeren Umstände eine bestmögliche Lernumgebung geboten werden kann.

Um auf mögliche weitere Auswirkungen auf die Lehre vorbereitet zu sein, machen Sie sich bitte auch grundsätzlich mit den bestehenden Möglichkeiten zum E-Learning vertraut. Ansprechpartner hierzu finden Sie unter www.th-wildau.de/hochschule/zentrale-einrichtungen/zentrum-fuer-qualitaetsentwicklung/e-learning/.

Stand: 14.03.2020

3G-Status, Testpflicht und Präsenzveranstaltungen

Was versteht man unter 3G, 3G-Status oder 3G-Regel?Bereich öffnenBereich schließen

Die 3 Gs drücken aus, ob eine Person geimpft, genesen oder (negativ) getestet wurde.

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dürfen Präsenzveranstaltungen nur noch mit negativem Coronatest besucht werden?Bereich öffnenBereich schließen

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dies ergibt sich aus der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, v.a. in §26.

  • Zu Präsenzveranstaltungen gehören sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen.
  • Es werden keine Selbsttests inkl. einem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat akzeptiert.
  • Stattdessen sind offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

    Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

  • Die Negativzertifikate sind 24 h gültig.
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen („3G“-Status - Geimpft, getestet, (negativ) getestet).
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen zu lassen. Die Hochschule wählt in diesem Punkt explizit den vertrauensbasierten Ansatz, um eine möglichst praktikable und einfache Durchführbarkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten.

Welche Konsequenz erfolgt, wenn der 3-G-Status nicht nachgewiesen werden kann?Bereich öffnenBereich schließen

Personen, die den 3-G-Status nicht nachweisen können, werden des Raumes der Veranstaltung verwiesen. Hiermit wird das Hausrecht ausgeübt. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden. Der Verweis kann aufgehoben werden, wenn die Person den Nachweis nachreicht, indem sie beispielsweise einen Selbsttest durchführt.

Sind mit Präsenzveranstaltungen auch Prüfungen gemeint?Bereich öffnenBereich schließen

Ja.

Als Präsenzveranstaltungen gelten sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen vor Ort. 

Wie lang sind die Negativzertifikate gültig?Bereich öffnenBereich schließen

Die Negativzertifikate für Antigen-Bürgertests sind 24 h gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung täglich ein Negativzertifikat notwendig ist. PCR-Test sind 48h gültig.

Umsetzung der Testpflicht

Was gilt für Selbst- und Schnelltests generell?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich gilt: Präsenzveranstaltungen dürfen nur mit einem Negativnachweis bzw. von vollständig geimpften oder genesenen Personen („3G“) betreten werden.

Unser bisheriges Testkonzept (bis 14. November 2021) ist nicht mehr gültig, d.h., es werden keine Selbsttests inkl. dem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat mehr akzeptiert. 

Stattdessen sind fortan offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

Das „Negativzertifikat“ kann dann einfach zur Lehrveranstaltung oder Prüfung mitgebracht werden.

Gibt es für vollständig Geimpfte oder Genesene Ausnahmen von der Testpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen.

Die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Wer gilt als geimpft?Bereich öffnenBereich schließen

Als „geimpft“ gelten nur jene Personen, die mit einem der vier in der Europäischen Unionzugelassenen Impfstoffe geimpft wurden.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Welche Impfstoffe sind in der EU bzw. in Deutschland zugelassen?Bereich öffnenBereich schließen

In der Europäischen Union sind vier Impfstoffe zugelassen.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Ich wurde im Ausland geimpft. Was gilt nun für mich in Deutschland?Bereich öffnenBereich schließen

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

In der EU zugelassene Impfstoffe:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Erhalten internationale Studierende kostenlose Corona-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Vor dem Hintergrund, einen großen Teil der Veranstaltungen im Wintersemester in Präsenz unter Einhaltung der entsprechenden Corona-Vorschriften anzubieten, entsteht insbesondere für internationale Studierende, die mit nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, eine schwierige Situation.

Die daraus resultierende Frage der kostenlosen Nutzung von Corona-Tests konnte nun positiv geklärt werden: Internationale Studierende haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dies geschieht auf Bundeskosten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Coronavirus-Testverordnung des BMG, die im Bundesanzeiger am 21.09.2021 veröffentlicht wurde, bezieht sich in § 4a auf die entsprechende Zielgruppe: 

§ 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

[…]

3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist

(Online-)Prüfungen & Abschlussarbeiten

Was gilt für die Durchführung von Online-Prüfungen?Bereich öffnenBereich schließen

Für die Absolvierung von Online-Prüfungen haben die studentischen E-Learning-Beraterinnen und -Berater der TH Wildau wichtige Informationen für Studierende zusammengestellt. Die Tipps und Hinweise sollen die Prüfungsvorbereitung erleichtern. 

Was gilt für Abschlussarbeiten?Bereich öffnenBereich schließen

Am 18.01.2021 hat die Präsidentin die Verfügung P03-2021 veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie noch einmal die wichtigsten Inhalte:

  • Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau in Anbetracht der andauernden Corona-Pandemie, dass die Bearbeitungszeit für sämtliche im WS 2020/21 begonnenen, andauernden oder zu beendigenden Bachelor- und Masterarbeiten generell um zwei Monate verlängert wird. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. 
  • Bereits bis 25. Januar 2021 von Prüfungsausschüssen genehmigte Verlängerungen, sind auf den Zwei-Monats-Zeitraum nicht anzurechnen. Die Betreuer haben gegebenenfalls die Studierenden über den Verlängerungszeitraum von Amtswegen zu informieren. Die Verlängerungsoption gilt für alle Studierenden, also auch für die in dualen oder berufsbegleitenden Studiengängen.

Die vollständige Verfügung finden Sie unter: https://www.th-wildau.de/hochschule/praesidium0/verfuegungen-der-praesidentin

Stand: 18.01.2021

Dienstreisen & Auslandsaufenthalte

Welche Regelungen gibt es für geplante Dienstreisen?Bereich öffnenBereich schließen

Anmeldung bei Reisen in Risikogebiete an den Kanzler

  • Die bisherige Regelung entfällt. Entsprechende Reisen müssen nicht mehr beim Kanzler angemeldet werden.

Dienstreise

  • Von nicht dringend notwendigen Dienstreisen ist weiterhin abzusehen.
  • Dringend notwendige Dienstreise sind grundsätzlich erlaubt mit folgenden Einschränkungen:
    • Für Reisen in Risikogebiete müssen Einzelfallgenehmigungen der Hochschulleitung eingeholt werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die Präsidentin oder den Kanzler. Bei dieser Prüfung wird u.a. der Impfstatus berücksichtigt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Begründung zur Dienstreise freiwillig eine entsprechende Angabe macht.
    • Dienstreisen in Virusvariantengebiete und in Hochinzidenzgebiete sind nicht genehmigungsfähig.
  • Die Kosten von notwendigen PCR-Tests für Dienstreisen können als Reisekosten abgerechnet werden.

Übernimmt die TH Wildau für Dienstreisen notwendige PCR-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die Kosten von notwendigen PCR-Tests für Dienstreisen können als Reisekosten abgerechnet werden.

Wo befinden sich aktuell Risikogebiete?Bereich öffnenBereich schließen

Das Robert-Koch-Institut weist bestimmte Länder als Risiko-, Virusvarianten- und Hochinzidenzgebiete aus.

Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland gilt seit 13. Mai 2021 die bundesweit einheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. Bitte beachten Sie die entsprechenden Regelungen.

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Regelungen gelten bei Rückkehr aus einem Risikogebiet für Beschäftigte?Bereich öffnenBereich schließen

Es gelten folgende Hinweise und Regelungen für Rückkehrende aus Risikogebieten:

  • Grundsätzlich gilt für Rückkehrende in die Bundesrepublik Deutschland die seit 13. Mai 2021 bundesweit einheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. Die enstprechenden Bestimmungen sind von Beschäftigten und Studierenden der TH Wildau unbedingt zu beachten! Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, informieren Sie bitte in jedem Fall auch den Krisenstab unter krisenstab(at)th-wildau.de.
  • In Bezug auf private Reisen liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der oder des Reisenden, sich vor der geplanten Reise zu informieren, ob es sich bei dem Reiseziel um ein Corona-Risikogebiet handelt. Maßgeblich sind in diesem Kontext die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie die beim RKI veröffentlichten Informationen durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI.
  • Für Beschäftigte der TH Wildau bedeutet eine bewusste Reise in ein Risikogebiet und die damit einhergehende Inkaufnahme der anschließenden Quarantäneanordnung einen Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis und hat Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Weitere Details sind dem Schreiben des Kanzlers vom 04.08.2020 zu entnehmen.