Für Studierende
Studierende auf der Wiese

Für Studierende

Welche aktuellen Informationen gibt es? Wo erhalte ich Infos zu meinen Vorlesungen? Hier gibt es Antworten auf grundlegende Fragen für Studierende der TH Wildau.

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Maskenpflicht & Kontaktnachverfolgung

Ist eine Kontaktnachverfolgung an der TH Wildau notwendig?Bereich öffnenBereich schließen

Aufgrund einer Änderung der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung in §25 entfällt die Kontaktnachverfolgung für Hochschulen ab dem 9. Februar 2022. Es besteht somit ab sofort keine Pflicht mehr, unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. Auf freiwilliger Basis kann diese dennoch weitergenutzt werden. Eine ebenso gute Alternative, die ebenfalls – und über den Hochschulkontext hinaus – auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, ist die CoronaWarnApp der Bundesregierung und des RKI.

Gibt es eine Maskenpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Generell gilt: In allen anderen Räumlichkeiten (Flure, Foyers etc.) der TH ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske (ohne Ventil)) verpflichtend! Der Einsatz einer FFP2-Maske (ohne Ventil) wird darüber hinaus dringend empfohlen.

Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende in ihren Büros oder Laboren nicht in die Lage kommen sollen, die Abstandsregeln verletzen zu müssen. In diesem Sinne wird dringend empfohlen, die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen, um die Belegung der Räumlichkeiten entsprechend zu reduzieren. Wenn die Abstandsregeln aufgrund einer dringend erforderlichen höheren Belegung der Räumlichkeiten oder der Art der Tätigkeiten nicht eingehalten werden können, muss im Einzelfall eine Kompensation durch zusätzliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (bspw. Beantragung von Plexiglasscheiben).

Büros und Labore

In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.

Präsenz-(lehr-)veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt auch für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen).

Müssen auch Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene eine Maske tragen?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Präsenzveranstaltungen

Welche Hygieneregelungen bestehen für die Präsenzlehrveranstaltungen?Bereich öffnenBereich schließen

Hinsichtlich der aktuell stattfindenden Präsenzlehrveranstaltungen gelten folgende Regelungen:

  • Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung schreibt den Einsatz sog. medizinischer Gesichtsmasken, also z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken, vor. Alltags- oder Communitymasken sind nicht ausreichend.

  • Das heißt: In allen Gebäuden der TH Wildau sind ab 23.01.2021 medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Am festen Arbeitsplatz wie gehabt nicht.

  • Die TH Wildau verfügt über einen angemessenen Bestand an OP-Masken. Sollten Studierende über keine Maske mit den entsprechenden Anforderungen verfügen, bieten wir eine entsprechende Maske kostenlos an, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen. Die OP-Masken liegen an der Pförtnerei bereit.

  • 90-minütige Lehrveranstaltungen werden im 2-Stunden-Takt geplant: Das heißt: Die erste Lehrveranstaltung an einem Tag beginnt um 8 Uhr, die darauffolgenden beginnen um 10 Uhr, 12 Uhr usw.
  • Die Räume 14-B001 und 14-B002 verfügen über maschinelle Abluftanlagen, 14-A001 verfügt über maschinelle Zu- und Abluft. Alle Seminarräume in den Hallen 16 und 17 sind maschinell be- und entlüftet. Es wird empfohlen, bei der Planung vorzugsweise diese Räume zu nutzen. Sofern eine Belüftung nicht automatisiert erfolgt, muss der Raum innerhalb einer 90-minütigen Lehrveranstaltung nach 45 Minuten gut gelüftet werden (mindestens 5 Minuten).
  • Die für die Präsenzlehrveranstaltungen eingeplanten Räume werden so präpariert, dass der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen gewahrt ist und nur die vorab definierte, maximale Anzahl von Personen jeweils einen der gekennzeichneten Plätze einnehmen kann. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit von Kontakten wird den Studierenden empfohlen, nach Möglichkeit stets denselben Sitzplatz zu nutzen bzw. eine feste Sitzordnung einzuhalten.
  • Alle, die Räumlichkeiten der TH Wildau betreten, werden aufgefordert, die Web-App "THWi Kontaktnachverfolgung" zu nutzen und sich einzuloggen. Dafür wurden alle betreffenden Räumlichkeiten mit QR-Codes ausgestattet. Die QR-Codes müssen vor dem Betreten der Räumlichkeiten mit einem mobilen Endgerät gescannt werden. Diejenigen, die kein mobiles Endgerät haben oder dafür nutzen wollen, können die Daten vor oder nach dem Betreten der Räumlichkeit auch manuell über die Webseite icampus.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung an jedem anderen Gerät mit Internetzugang pflegen. Bei einer Weigerung besteht die Möglichkeit, dass die jeweiligen Personen die Räumlichkeiten nicht betreten dürfen. Weitere Infos zur Web-App unter: www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung

Stand: 14.01.2021

Wo finde ich Informationen über die Sitzplatzkapazitäten der Seminarräume?Bereich öffnenBereich schließen

Wie erhalte ich Informationen bezüglich meiner Lehrveranstaltungen?Bereich öffnenBereich schließen

Bitte verfolgen Sie die E-Mail-Nachrichten der Hochschule noch aufmerksamer als sonst und überprüfen Sie regelmäßig Ihr E-Mail-Postfach (TH-Wildau-Adresse!). Das ist wichtig, damit Sie immer alle Informationen erreichen.

E-Mail-Nachrichten zu Ihren Lehrveranstaltungen erhalten Sie in erster Linie über den entsprechenden Kurs auf der E-Learning-Plattform Moodle. Daher ist es wichtig, dass Sie in den entsprechenden Kursen eingetragen sind. Dies erfolgt im Regelfall automatisch, aber nicht immer (insbesondere dann, wenn Sie nicht nach Regelstudienplan studieren).

Daher bitten wir Sie, zu überprüfen, ob Sie für alle Lehrveranstaltungen, die in Ihrem Stundenplan ausgewiesen sind, die entsprechenden Kurse auf der E-Learning-Plattform vorfinden: https://elearning.th-wildau.de/login/

Falls das nicht der Fall ist: Bitte schreiben Sie Ihre Lehrkraft an mit der Bitte, Sie in den Kurs als Nutzer/-in einzutragen.

Stand: 30.09.2020

Welche Regelungen gelten für Hochschulveranstaltungen außerhalb der Lehre?Bereich öffnenBereich schließen

Hochschulveranstaltungen außerhalb des Lehrbetriebs (z. B. Proben des Hochschulorchesters, Infoveranstaltungen etc.) sind bis auf Weiteres nur eingeschränkt und nach Genehmigung durch den Krisenstab möglich.

Diese Regelung wird in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen immer wieder neu evaluiert. Eine Übersicht aller in dieser Zeit stattfindenden Online-Veranstaltungen können Sie dem Veranstaltungskalender auf der Website entnehmen. 

3G-Status, Testpflicht und Präsenzveranstaltungen

Was versteht man unter 3G, 3G-Status oder 3G-Regel?Bereich öffnenBereich schließen

Die 3 Gs drücken aus, ob eine Person geimpft, genesen oder (negativ) getestet wurde.

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dürfen Präsenzveranstaltungen nur noch mit negativem Coronatest besucht werden?Bereich öffnenBereich schließen

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dies ergibt sich aus der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, v.a. in §26.

  • Zu Präsenzveranstaltungen gehören sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen.
  • Es werden keine Selbsttests inkl. einem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat akzeptiert.
  • Stattdessen sind offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

    Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

  • Die Negativzertifikate sind 24 h gültig.
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen („3G“-Status - Geimpft, getestet, (negativ) getestet).
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen zu lassen. Die Hochschule wählt in diesem Punkt explizit den vertrauensbasierten Ansatz, um eine möglichst praktikable und einfache Durchführbarkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten.

Welche Konsequenz erfolgt, wenn der 3-G-Status nicht nachgewiesen werden kann?Bereich öffnenBereich schließen

Personen, die den 3-G-Status nicht nachweisen können, werden des Raumes der Veranstaltung verwiesen. Hiermit wird das Hausrecht ausgeübt. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden. Der Verweis kann aufgehoben werden, wenn die Person den Nachweis nachreicht, indem sie beispielsweise einen Selbsttest durchführt.

Sind mit Präsenzveranstaltungen auch Prüfungen gemeint?Bereich öffnenBereich schließen

Ja.

Als Präsenzveranstaltungen gelten sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen vor Ort. 

Wie lang sind die Negativzertifikate gültig?Bereich öffnenBereich schließen

Die Negativzertifikate für Antigen-Bürgertests sind 24 h gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung täglich ein Negativzertifikat notwendig ist. PCR-Test sind 48h gültig.

Umsetzung der Testpflicht

Was gilt für Selbst- und Schnelltests generell?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich gilt: Präsenzveranstaltungen dürfen nur mit einem Negativnachweis bzw. von vollständig geimpften oder genesenen Personen („3G“) betreten werden.

Unser bisheriges Testkonzept (bis 14. November 2021) ist nicht mehr gültig, d.h., es werden keine Selbsttests inkl. dem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat mehr akzeptiert. 

Stattdessen sind fortan offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

Das „Negativzertifikat“ kann dann einfach zur Lehrveranstaltung oder Prüfung mitgebracht werden.

Gibt es für vollständig Geimpfte oder Genesene Ausnahmen von der Testpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen.

Die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Wer gilt als geimpft?Bereich öffnenBereich schließen

Als „geimpft“ gelten nur jene Personen, die mit einem der vier in der Europäischen Unionzugelassenen Impfstoffe geimpft wurden.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Welche Impfstoffe sind in der EU bzw. in Deutschland zugelassen?Bereich öffnenBereich schließen

In der Europäischen Union sind vier Impfstoffe zugelassen.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Ich wurde im Ausland geimpft. Was gilt nun für mich in Deutschland?Bereich öffnenBereich schließen

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

In der EU zugelassene Impfstoffe:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Erhalten internationale Studierende kostenlose Corona-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Vor dem Hintergrund, einen großen Teil der Veranstaltungen im Wintersemester in Präsenz unter Einhaltung der entsprechenden Corona-Vorschriften anzubieten, entsteht insbesondere für internationale Studierende, die mit nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, eine schwierige Situation.

Die daraus resultierende Frage der kostenlosen Nutzung von Corona-Tests konnte nun positiv geklärt werden: Internationale Studierende haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dies geschieht auf Bundeskosten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Coronavirus-Testverordnung des BMG, die im Bundesanzeiger am 21.09.2021 veröffentlicht wurde, bezieht sich in § 4a auf die entsprechende Zielgruppe: 

§ 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

[…]

3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist

(Online-)Prüfungen & Abschlussarbeiten

Was gilt für die Durchführung von Online-Prüfungen?Bereich öffnenBereich schließen

Für die Absolvierung von Online-Prüfungen haben die studentischen E-Learning-Beraterinnen und -Berater der TH Wildau wichtige Informationen für Studierende zusammengestellt. Die Tipps und Hinweise sollen die Prüfungsvorbereitung erleichtern. 

Was gilt für Abschlussarbeiten?Bereich öffnenBereich schließen

Am 18.01.2021 hat die Präsidentin die Verfügung P03-2021 veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie noch einmal die wichtigsten Inhalte:

  • Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau in Anbetracht der andauernden Corona-Pandemie, dass die Bearbeitungszeit für sämtliche im WS 2020/21 begonnenen, andauernden oder zu beendigenden Bachelor- und Masterarbeiten generell um zwei Monate verlängert wird. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. 
  • Bereits bis 25. Januar 2021 von Prüfungsausschüssen genehmigte Verlängerungen, sind auf den Zwei-Monats-Zeitraum nicht anzurechnen. Die Betreuer haben gegebenenfalls die Studierenden über den Verlängerungszeitraum von Amtswegen zu informieren. Die Verlängerungsoption gilt für alle Studierenden, also auch für die in dualen oder berufsbegleitenden Studiengängen.

Die vollständige Verfügung finden Sie unter: https://www.th-wildau.de/hochschule/praesidium0/verfuegungen-der-praesidentin

Stand: 18.01.2021

Hochschulbibliothek & Mensa

Wie ist die Nutzung der Hochschulbibliothek geregelt?Bereich öffnenBereich schließen

Die Nutzung der TH Wildau Hochschulbibliothek ist unter Einhaltung aller geltenden Abstands-, Verhaltens- und Hygieneregeln möglich. Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Hochschulbibliothek.

Für dringende Rückfragen stehen wir Ihnen unter bibinfo@th-wildau.de oder Tel. +49 3375 508-123 zur Verfügung.

Wie ist der Betrieb der Mensa geregelt?Bereich öffnenBereich schließen

Den aktuellen Stand der vom Studentenwerk Potsdam betreuten Mensa auf unserem Campus in Wildau erhalten Sie hier: KLICK

Studienfinanzierung

Was passiert mit meinem BAföG?Bereich öffnenBereich schließen

Die im Oktober 2020 erstmalig in Kraft getretene Hochschulpandemieverordnung des Landes Brandenburg hielt gute Neuigkeiten für die BAföG-Empfänger/-innen bereit: Ein Semester länger BAföG und eine spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.

Am 30. April 2021 wurde die Hochschulpandemieverordnung erneut angepasst. Die folgenden Änderungen treten ab sofort in Kraft:

BAföG-berechtigte Studierende können nun ein weiteres Semester länger BAföG beziehen sowie den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG ein weiteres Semester später vorlegen.

Für Studierende bedeutet das folgendes:

  • Studienstart zum Sommersemester 2020 oder Regelstudienzeit/Förderungshöchstdauer mit dem Sommersemester 2020 erreicht oder bereits Förderung gem. § 15 Abs. 3 BAföG im Sommersemester 2020 bezogen: Regelstudienzeit + 3 Semester.
  • Studienstart zum Wintersemester 2020/21: Regelstudienzeit + 2 Semester.
  • Studienstart zum Sommersemester 2021: Regelstudienzeit + 1 Semester.

Sofern Studierende den Folgeantrag für eine Förderung ab September bzw. Oktober 2021 bereits bei eingereicht haben und er noch nicht beschieden ist, müssen sie nichts weiter tun. Studierende, die schon einen Bescheid für das  Wintersemester 2021/22 erhalten haben, welcher nicht den Hinweis auf die ÄndHPandV enthält, sollten sich bitte zur Prüfung des Falles im BAföG-Amt melden. Studierenden, die noch keinen Folgeantrag gestellt haben und nicht wissen, ob dieser mit dem Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG für eine Förderung im Wintersemester 2021/22 erforderlich ist, erhalten Auskunft bei ihrer/ihrem Sachbearbeiter/-in.

Studierende, deren Förderungshöchstdauer nach dem Sommersemester 2021 ausläft, die das Studium aber noch nicht beenden können, sollten sich ebenfalls im BAföG-Amt melden. 

Studierende, die bisher noch kein BAföG bezogen haben, müssen einen Antrag über www.studentenwerk-potsdam.de/bafoeg-finanzen/bafoeg-antrag/ stellen, um sich einen möglichen Anspruch nach der ÄndHPandV sichern zu können.

Bei Fragen ist das BAföG-Amt zu den telefonischen Sprechzeiten am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 9.00 und 11.30 Uhr, sowie am Dienstag von 13.00 und 15.00 Uhr erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Studentenwerk Potsdam

Stand: 12.05.2021

Wo erhalte ich Unterstützung, wenn ich durch Corona in finanzieller Notlage bin?Bereich öffnenBereich schließen

Mit der Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich und trotz fortdauerndem Bemühen in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden können. Die Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.

Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch COVID19 bedingten Ausnahmesituation. Die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u. ä. im Bezugsmonat schließt die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus.

Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.

Der Antrag kann gesondert für jeden Monat bis September 2021 gestellt . Immer unter der Voraussetzung, dass Sie nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage sind, ist jeweils eine Antragstellung für jeden neuen Monat möglich. Die Gründe für die Notlage müssen im Antragsmonat bis zum Tag vor der Antragstellung oder in den beiden Vormonaten entstanden sein. Liegt der ursprüngliche Grund länger zurück, müssen im o.a. Zeitraum eigene Bemühungen dokumentiert werden, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Beantragung der Überbrückungshilfe gibt es beim Studentenwerk Potsdam.

Stand: 12.05.2021