Einsatz von Hilfskräften
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Einsatz von Hilfskräften

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Auf den folgenden Seiten haben wir Informationen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zusammengestellt. Sollten Sie nach der Recherche noch offene Fragen haben, dann sprechen Sie uns gerne an.

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Leitfaden für die Einstellung und Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte

 

Teil I: Rechtsgrundlagen und Einstellungsformalitäten


1.    Rechtsgrundlagen
2.    Einstellungsvoraussetzungen
3.    Einstellungsunterlagen

 

Teil II: Allgemeine Hinweise


1.    Entgelt
2.    Arbeitszeit
3.    Arbeitsunfähigkeit
4.    Urlaub/ Feiertagsregelung
5.    Mutterschutz/ Elternzeit
6.    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
7.    Arbeitszeiterfassung/ Mindestlohngesetz
8.    Sozialversicherungspflicht

 

Teil I: Rechtsgrundlagen und Einstellungsformalitäten


1. Rechtgrundlagen
 

Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte ist im Brandenburgischen Hochschulgesetz (§ 59 BbgHG), in den Vergütungsverordnungen der Technischen Hochschule Wildau zur Regelung von Honorarsätzen und sonstigen Vergütungen (Höhe der Stundenvergütung), im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Befristung), nach § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und nach weiteren unten aufgeführten gesetzlichen Vorschriften geregelt.


Gem. § 59 Absatz 1 BbgHG können Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

 

Nach § 59 Absatz 2 BbgHG haben sie die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnungen bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.


Zudem ist der § 37 TV-L (Ausschlussfrist) für anwendbar erklärt worden. Danach verfallen Ansprüche 6 Monate nach Fälligkeit für beide Seiten, für den Arbeitsnehmer und den Arbeitgeber. Beispiel: Der Vertrag wird vom Arbeitnehmer im 7. Monat (zu spät) unterschrieben. Der Anspruch auf Entgeltzahlung für den 1. Monat ist entfallen!


2. Einstellungsvoraussetzungen

 

  • wissenschaftliche Hilfskräfte (Studentische Hilfskräfte) ohne Hochschulabschluss – Immatrikulation an einer deutschen Hochschule
  • wissenschaftliche Hilfskräfte mit Hochschulabschluss – z.B. Bachelor, Master, FH-Diplom, Uni-Diplom, Magister, Staatsexamen oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss
  • nach Abschluss der Promotion ist keine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mehr möglich

 

3. Einstellungsunterlagen


Mit dem Antrag auf Einstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Personalausweis
  • Aktuelle Studienbescheinigung
  • Vordruck „Persönliche Angaben“
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (nicht mehr zwingend notwendig)
  • Urkunden sämtlicher Hochschulabschlüsse
  • Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit
  • Bei Studierende aus Nicht-EU-Ländern: Reisepass, gültiger Aufenthaltstitel mit dem Zusatz, dass eine wissenschaftliche Hilfskrafttätigkeit gestattet ist

 

Teil II: Allgemeine Hinweise


1. Entgelt


Das Entgelt richtet sich nach der Vergütungsordnung der Technischen Hochschule Wildau zur Regelung von Honorarsätzen und sonstigen Vergütungen.

 

Es beträgt seit 01.10.2022 bei einer Hilfskraft

 

  • ohne abgeschlossene Hochschulbildung (studentische Hilfskraft) 12,00 € / Stunde
  • mit einem Bachelorabschluss oder einem FH-Abschluss oder einem Masterabschluss in einem nicht akkreditierten FH-Studiengang 13,00 € / Stunde
  • mit einer abgeschlossenen, wissenschaftlichen Hochschulbildung an einer Universität oder einem Masterabschluss in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang 14,00 € / Stunde

Das Entgelt wird jeweils am letzten Werktag des laufenden Monats gezahlt. Voraussetzung ist, dass alle geforderten Unterlagen der Personalabteilung vorliegen. Die Zahlbarmachung der Bezüge erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB).


Die Hilfskraft erhält von der ZBB eine Abrechnung, aus der die Höhe des Entgelts und die Abzüge ersichtlich sind. Eine erneute Verdienstbescheinigung erfolgt nur bei Änderung der Brutto- oder Nettobezüge.


Bei Fragen zu Verdienstbescheinigung, Lohnsteuerabzug und Sozialversicherungsbeiträgen hat sich die Hilfskraft an die zuständige Sachbearbeiterin der ZBB zu wenden.


2. Arbeitszeit


Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Sie darf 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Übersteigt die Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeitsverträge (z.B. außerhalb der TH Wildau) insgesamt 20 Wochenstunden, wird die Studentin/der Student voll sozialversicherungspflichtig, da die überwiegende Arbeitskraft dem Erwerb und nicht dem Studium dient.


3. Arbeitsunfähigkeit/ Krankheit


Eine Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich dem Sachgebiet Personal sowie dem Vorgesetzten mitgeteilt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, so ist sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in jedem Fall bei dem Sachgebiet Personal einzureichen.


Krankenbezüge werden nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Hinweis: Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind nicht nachzuarbeiten.


4. Urlaub


Wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf Erholungsurlaub, der sich aus § 3 Bundesurlaubsgesetz ergibt. Für die Berechnung ist das Sachgebiet Personal zuständig. Die Genehmigung/ Ablehnung des Urlaubes erfolgt durch den Vorgesetzten. Für die Berechnung der Urlaubstage sind die Laufzeit des Arbeitsvertrages und die Tage der Beschäftigung pro Woche maßgeblich.


Feiertagsregelung:


Bei festgelegten wöchentlichen Arbeitstagen sind Zeiten für Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen, nicht nachzuarbeiten bzw. vorzuarbeiten. Für diese Tage ist auch kein Urlaub in Anspruch zu nehmen. Bei nicht festgelegten Arbeitstagen (flexibel) wird die wöchentliche Arbeitszeit pro Feiertag um ein Fünftel gekürzt.


5. Mutterschutz/ Elternzeit


Eine Schwangerschaft ist umgehend dem Sachgebiet Personal mitzuteilen.
Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) finden auch bei den wissenschaftlichen Hilfskräften Anwendung.


6. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses


Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, welcher im Arbeitsvertrag als Vertragsende genannt ist.


Mit einer Frist von einem Monat zu Schluss eines Kalendermonats kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.


Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch Auflösungsvertrag (im gegenseitigem Einvernehmen) möglich. Dieses ist schriftlich beim Sachgebiet Personal zu beantragen.


7. Arbeitszeiterfassung/ Mindestlohngesetz


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.


Vom Sachgebiet Personal ist daher ein Formblatt entwickelt worden, mit dessen Hilfe die erforderlichen Angaben vor Ort erhoben, vom Vorgesetzten geprüft und unterzeichnet werden und dann beim Sachgebiet Personal abzugeben sind. Diese Nachweise werden dann zur Personalakte genommen.


8. Sozialversicherungspflicht


Eine wissenschaftliche Hilfskraft ist im Rahmen seines Arbeitsvertrages voll sozialversicherungspflichtig. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:


8.1. kurzfristige Beschäftigung


Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Beschäftigungsdauer vom maximal drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.  


8.2. geringfügige Beschäftigung


Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung ist, dass das monatliche Entgelt maximal 520 € (ab 01.10.2022) beträgt. Dabei werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.


8.3. Werkstudent


Voraussetzung für eine Versicherung als Werkstudent ist die Anerkennung als ordentliche/r Studierende/r. Die wissenschaftliche Hilfskraft muss immatrikuliert sein und die Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Studienzeit bis zu 25 Fachsemester und Arbeitszeit liegt max. bei 20 Wochenstunden; Ausnahme Semesterferien).  In diesem Falle besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer/in (die/der Sudierende muss familienversichert sein oder selbst für eine Krankenversicherung nach Studententarif sorgen und einen Nachweis der Familienversicherung oder studenischen Versicherung vorlegen). Es besteht aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, eine Befreiung hiervon ist möglich. Der Anteil an der Rentenversicherungspflicht reduziert sich bei Anwendung der Gleitzonenregelung.


Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB). Eine Beratung durch das Sachgebiet Personal ist nicht möglich.

 

Ihre Ansprechperson Verwaltungsfachwirtin Carmen Dannenberg, Master of Laws Andy Schmidt Verwaltungsfachwirtin Carmen Dannenberg, Master of Laws Andy Schmidt