Allgemeinverfügung der TH Wildau zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

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10. Februar 2021 | Arbeitsschutz

Allgemeinverfügung der TH Wildau zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Haus 13
Haus 13

Am 27.01.2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Ziel in Kraft getreten, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Durch die Verordnung wurde eine Verpflichtung der Arbeitgeber neu eingeführt, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

Zusätzlich gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen. Daher sind folgende Arbeitsschutzregeln verpflichtend für die Arbeit an der TH Wildau umzusetzen:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Das heißt bspw. für Besprechungen, dass digitale Kommunikationsinstrumente oder das Telefon genutzt werden, wo immer es möglich ist.

Bei Zusammenkünften, die zwingend vor Ort stattfinden müssen, sind alle geeigneten Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich beim Betreten von Räumlichkeiten der TH Wildau über die Web-App zur Kontaktnachverfolgung einloggen. Informationen dazu finden Sie bspw. hier: https://www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung

  • Die gleichzeitige Nutzung von Arbeitsräumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Sofern eine Belegung mit mehr als einer Person notwendig ist, sind folgende Vorgaben zwingend einzuhalten:

1. Alle Personen im Raum müssen medizinische Gesichtsmasken tragen, also z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B., wenn es notwendig ist, besonders laut zu sprechen).

2. Die Raumgröße muss 10 Quadratmeter Mindestfläche pro anwesender Person gewährleisten. Wenn dies nicht eingehalten werden kann, muss die Personenanzahl verringert werden.

Soweit die auszuführenden Tätigkeiten nicht mit räumlicher Distanz ausgeführt werden können, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

3. Für das betriebsnotwendige Arbeiten vor Ort müssen feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, falls noch nicht erfolgt. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Persönliche Begegnungen sollen hier, wie oben beschrieben ist, durch Zusammenkünfte unter Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden.

Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, solange nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, wurde durch die Hochschule bereits frühzeitig und umfangreich ermöglicht. Aufgrund der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fordern wir alle Vorgesetzten auf, erneut zu prüfen, ob die Arbeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort in den Räumlichkeiten der TH Wildau auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert sind oder ob weitere Tätigkeiten geeignet sind, um von den Beschäftigten im Homeoffice ausgeführt zu werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden aufgefordert, die angebotenen Möglichkeiten des Arbeitens im Homeoffice anzunehmen und zu nutzen. Bitte unterstützen Sie Ihre Vorgesetzten und stimmen sich mit ihnen ab, welche Tätigkeiten Sie nicht zwingend an der Hochschule bearbeiten müssen.

Für betriebsnotwendige Arbeiten vor Ort werden alle Vorgesetzten aufgefordert, für ihre Arbeitseinheiten zu überprüfen, ob diese durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtenden Regelungen eingehalten werden. Die Beschäftigten werden aufgefordert, die getroffenen Regelungen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten einzuhalten.

Falls es Mängel geben sollte, ist eine schnelle Behebung anzustreben. Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der verpflichtenden Arbeitsschutzregeln nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Krisenstab (krisenstab(at)th-wildau.de) auf.

Anbei finden Vorgesetzte „Unterstützende Hinweise für die Einhaltung des Arbeitsschutzes nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ zur Überprüfung des Arbeitsschutzstandes in den Arbeitseinheiten.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Den Volltext finden Sie hier:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BAnz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf?inline

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt die im August 2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel weiterhin. Diese ist hier zu finden:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Die bestehenden Homeoffice-Vereinbarungen werden bis zum 15.03.2021 verlängert und bedürfen keiner gesonderten Schriftform.

Für neue Homeoffice-Vereinbarungen nutzen Sie bitte weiterhin die Vorlage für Homeoffice-Vereinbarungen, die auf der Website unter www.th-wildau.de/corona verfügbar ist.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!