Auswirkungen der Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021

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25. November 2021 | Corona-Update #14

Auswirkungen der Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021

Hinweise zum Coronoa-Virus
Virus 4835301 1920

(English version)

Der Krisenstab informiert auf diesem Weg über einige Änderungen, die die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 mit sich bringt.

Alle hier genannten Regelungen gelten ab sofort.

Tragen von Masken

Präsenzveranstaltungen

Für Lehrveranstaltungen besteht jetzt durchgehend die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske (ohne Ventil)). Die bisherige Ausnahme, die das Absetzen einer Maske am Sitzplatz und beim Einhalten eines Mindestabstandes von einem Meter erlaubte, entfällt (§25, Abs. 1, Satz 2).

Diese Regelung gilt auch für Lehrende, d.h. die sog. „Teaching Zone“, die ein Sprechen ohne Maske erlaubt hatte, entfällt.

Arbeitsmeetings / Gremienarbeit

Neben der dringenden Empfehlung, Arbeitsmeetings oder Gremienarbeit online durchzuführen, steht gleichsam die Empfehlung, bei notwendigen Meetings in Präsenz, die Masken durchgehend zu tragen.

Generell empfiehlt der Krisenstab das Tragen einer FFP2-Maske.

Testpflicht

§ 25, Abs. 2 der aktuell gültigen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ändert auch die Regeln für das Vorlegen eines Negativtests. Demnach müssen „Teilnehmende täglich vor dem Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis“ erbringen.

Wie schon in der E-Mail vom 12. November kommuniziert, reicht ein sogenannter Corona-Selbsttest ohne professionelle Aufsicht nicht aus. Erforderlich ist die Vorlage eines Antigen-Schnelltests („Bürgertest“) oder eines PCR-Tests.

In dem Zusammenhang ändert sich auch die von der Hochschule bisher formulierte Gültigkeit von 72 Stunden. Die Testung mittels eines Antigen-Schnelltests darf nun maximal 24 Stunden zurückliegen. Eine PCR-Testung darf davon abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen für die kostenlosen Bürgertests:

Um es an dieser Stelle auch noch einmal zu sagen:

  • Die Testpflicht gilt nur für diejenigen, die nicht geimpft oder genesen sind. Geimpfte oder genesene Personen müssen dennoch ihren Impf-/Genesenen-Nachweis bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Eine zusätzliche Testung ist nicht notwendig und darf auch nicht als weitere „Zugangsvoraussetzung“ für Präsenzveranstaltungen verlangt werden.
  • An der Pförtnerei, Haus 13, stehen nach wie vor Selbsttests zur Verfügung. Diese können als zusätzliche Absicherung von allen Studierenden sowie Kolleginnen und Kollegen eigenverantwortlich und freiwillig genutzt werden. Auch von geimpften oder genesenen Personen. Sie gelten aber nicht als Testnachweis im Sinne der o.g. Testpflicht.

Alle Informationen zum Umgang der TH Wildau mit dem Corona-Virus unter www.th-wildau.de/corona