Akkreditierung duales Studium
Aktenordner, Verwaltung

Akkreditierung duales Studium

Duales Studiu an der THWi

Duale Studiengänge sind sogenannte Studiengänge mit besonderem Profilanspruch. Gemäß § 12 Abs. 6 der Studienakkreditierungsverordnung (StudAkkV) weisen Studiengänge mit besonderem Profilanspruch „ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt“. Die „besonderen Charakteristika“ des Profilmerkmals „dual“ sind in der Begründung zu § 12 Abs. 6 erstmals verbindlich definiert. Dementsprechend darf ein Studiengang als dual „bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule /Berufsakademie und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind“.

Auf Basis von § 12 Abs. 6 erwartet der Akkreditierungsrat, dass die Hochschule im Akkreditierungsverfahren evidenzbasiert darlegt, wie im Rahmen des konkreten Studiengangskonzepts eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte gewährleistet wird. Die Ausgestaltung der Verzahnung in diesen drei Dimensionen liegt in der Verantwortung der Hochschule. Zur Systematik eines dualen Studiengangs insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Formaten liefern die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2013 wichtige Hinweise.

  • Der Akkreditierungsrat geht bei der Bewertung grundsätzlich vom Studiengang und nicht von der komplementären Praxistätigkeit aus. D.h. die inhaltliche Verzahnung muss zwangsläufig im Curriculum angelegt sein. Eine studienbegleitende Ausbildung / Berufstätigkeit in einem zu dem Studiengang inhaltlich affinen Bereich begründet das Profilmerkmal „dual“ auch dann nicht hinreichend, wenn Teile der Berufstätigkeit ohne weitere Transferleistungen auf das Studium angerechnet oder Teile des Studiums auf eine Ausbildung angerechnet werden.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss systematisch erfolgen. Punktuelle Berührungspunkte mit der Berufspraxis beispielsweise im Rahmen eines Praxissemester oder der Abschlussarbeit begründen das Profilmerkmal „dual“ nicht. Daraus folgt nach Auffassung des Akkreditierungsrats auch, dass sich das Curriculum der dualen Variante eines Studiengangs mindestens in den konkreten Anforderungen an die Studierenden von dem einer komplementären „herkömmlichen“ Vollzeitvariante unterscheiden muss.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss zwingend in den Studiengangsunterlagen (bspw. Modulbeschreibungen, Studien- und Prüfungsordnung) verankert sein.
  • Die inhaltliche Verzahnung muss im Rahmen der hochschulseitigen Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung von den Praxispartnern beispielweise über Kooperationsverträge verbindlich eingefordert werden können.