Für Beschäftigte
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Für Beschäftigte

Was muss ich im Homeoffice beachten? Wann kann ich die Arbeit vor Ort wieder aufnehmen? Hier erhalten Beschäftigte wichtige Informationen zur aktuellen Situation.

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Maskenpflicht & Kontaktnachverfolgung

Ist eine Kontaktnachverfolgung an der TH Wildau notwendig?Bereich öffnenBereich schließen

Aufgrund einer Änderung der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung in §25 entfällt die Kontaktnachverfolgung für Hochschulen ab dem 9. Februar 2022. Es besteht somit ab sofort keine Pflicht mehr, unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. Auf freiwilliger Basis kann diese dennoch weitergenutzt werden. Eine ebenso gute Alternative, die ebenfalls – und über den Hochschulkontext hinaus – auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, ist die CoronaWarnApp der Bundesregierung und des RKI.

Gibt es eine Maskenpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Generell gilt: In allen anderen Räumlichkeiten (Flure, Foyers etc.) der TH ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske (ohne Ventil)) verpflichtend! Der Einsatz einer FFP2-Maske (ohne Ventil) wird darüber hinaus dringend empfohlen.

Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende in ihren Büros oder Laboren nicht in die Lage kommen sollen, die Abstandsregeln verletzen zu müssen. In diesem Sinne wird dringend empfohlen, die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen, um die Belegung der Räumlichkeiten entsprechend zu reduzieren. Wenn die Abstandsregeln aufgrund einer dringend erforderlichen höheren Belegung der Räumlichkeiten oder der Art der Tätigkeiten nicht eingehalten werden können, muss im Einzelfall eine Kompensation durch zusätzliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (bspw. Beantragung von Plexiglasscheiben).

Büros und Labore

In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.

Präsenz-(lehr-)veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt auch für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen).

Müssen auch Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene eine Maske tragen?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Home-Office

Was gilt für die Arbeit im Home Office?Bereich öffnenBereich schließen

Zum 01.09.2021 ist der an der TH Wildau die zwischen der Hochschule und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten (DV ATMA) in Kraft getreten.

Aufgrund der anhaltenden besonderen Situation werden jedoch zunächst auch die im Kontext der Corona-Pandemie getroffenen pauschalen Homeoffice-Regelungen bis zum 28.2.2022 verlängert. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Der Geltungszeitraum für bestehende Homeoffice-Vereinbarungen wird bis zum 28.2.2022 verlängert. Bestehende Vereinbarungen bedürfen keiner gesonderten Schriftform.
  • Neue Homeoffice-Vereinbarungen können für die Zeit bis zum 28.2.2022 geschlossen werden. Bitte nutzen Sie hierfür weiterhin die Vorlage für Homeoffice-Vereinbarungen, die auf der Website unter www.th-wildau.de/corona verfügbar ist.
  • Sofern eine solche Homeoffice-Vereinbarung besteht oder geschlossen wird, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Alternierenden Telearbeit gemäß der DV ATMA für den Zeitraum bis zum 28.2.21 nicht notwendig. 

Bitte nutzen Sie die sich daraus ergebende Übergangsphase zwischen der Corona-bedingten pauschalen Homeoffice-Regelung und den neuen Regelungen gemäß der DV ATMA auf allen Ebenen dazu, sich mit den Details unserer neuen Dienstvereinbarung vertraut zu machen. Die dort getroffenen Regelungen werden zukünftig maßgeblich für das Arbeiten außerhalb des Arbeitsplatzes an der Hochschule sein. Darüber hinaus wird der Gesamtpersonalrat alle Mitarbeitenden zielgerichtet und rechtzeitig über die DV ATMA und die damit verbundenen Abläufe informieren.

Sonstige arbeitsrechtliche Vorgaben

Arbeitsrechtliche VorgabenBereich öffnenBereich schließen

Am 27.01.2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Ziel in Kraft getreten, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Durch die Verordnung wurde eine Verpflichtung der Arbeitgeber neu eingeführt, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

Zusätzlich gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen. Daher sind folgende Arbeitsschutzregeln verpflichtend für die Arbeit an der TH Wildau umzusetzen:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Das heißt bspw. für Besprechungen, dass digitale Kommunikationsinstrumente oder das Telefon genutzt werden, wo immer es möglich ist.
  • Bei Zusammenkünften, die zwingend vor Ort stattfinden müssen, sind alle geeigneten Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich beim Betreten von Räumlichkeiten der TH Wildau über die Web-App zur Kontaktnachverfolgung einloggen. Informationen dazu finden Sie bspw. hier: https://www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung
  • Die gleichzeitige Nutzung von Arbeitsräumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Sofern eine Belegung mit mehr als einer Person notwendig ist, sind folgende Vorgaben zwingend einzuhalten:
    • Alle Personen im Raum müssen medizinische Gesichtsmasken tragen, also z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B., wenn es notwendig ist, besonders laut zu sprechen).
    • Die Raumgröße muss 10 Quadratmeter Mindestfläche pro anwesender Person gewährleisten. Wenn dies nicht eingehalten werden kann, muss die Personenanzahl verringert werden. Soweit die auszuführenden Tätigkeiten nicht mit räumlicher Distanz ausgeführt werden können, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    • Für das betriebsnotwendige Arbeiten vor Ort müssen feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, falls noch nicht erfolgt. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Persönliche Begegnungen sollen hier, wie oben beschrieben ist, durch Zusammenkünfte unter Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden.

Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, solange nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, wurde durch die Hochschule bereits frühzeitig und umfangreich ermöglicht. Aufgrund der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fordern wir alle Vorgesetzten auf, erneut zu prüfen, ob die Arbeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort in den Räumlichkeiten der TH Wildau auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert sind oder ob weitere Tätigkeiten geeignet sind, um von den Beschäftigten im Homeoffice ausgeführt zu werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden aufgefordert, die angebotenen Möglichkeiten des Arbeitens im Homeoffice anzunehmen und zu nutzen. Bitte unterstützen Sie Ihre Vorgesetzten und stimmen sich mit ihnen ab, welche Tätigkeiten Sie nicht zwingend an der Hochschule bearbeiten müssen.

Für betriebsnotwendige Arbeiten vor Ort werden alle Vorgesetzten aufgefordert, für ihre Arbeitseinheiten zu überprüfen, ob diese durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtenden Regelungen eingehalten werden. Die Beschäftigten werden aufgefordert, die getroffenen Regelungen bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten einzuhalten.

Falls es Mängel geben sollte, ist eine schnelle Behebung anzustreben. Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der verpflichtenden Arbeitsschutzregeln nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Krisenstab (krisenstab(at)th-wildau.de) auf.

Anbei finden Vorgesetzte „Unterstützende Hinweise für die Einhaltung des Arbeitsschutzes nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ zur Überprüfung des Arbeitsschutzstandes in den Arbeitseinheiten.

Dienstreisen & Auslandsaufenthalte

Welche Regelungen gibt es für geplante Dienstreisen?Bereich öffnenBereich schließen

Anmeldung bei Reisen in Risikogebiete an den Kanzler

  • Die bisherige Regelung entfällt. Entsprechende Reisen müssen nicht mehr beim Kanzler angemeldet werden.

Dienstreise

  • Von nicht dringend notwendigen Dienstreisen ist weiterhin abzusehen.
  • Dringend notwendige Dienstreise sind grundsätzlich erlaubt mit folgenden Einschränkungen:
    • Für Reisen in Risikogebiete müssen Einzelfallgenehmigungen der Hochschulleitung eingeholt werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die Präsidentin oder den Kanzler. Bei dieser Prüfung wird u.a. der Impfstatus berücksichtigt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Begründung zur Dienstreise freiwillig eine entsprechende Angabe macht.
    • Dienstreisen in Virusvariantengebiete und in Hochinzidenzgebiete sind nicht genehmigungsfähig.
  • Die Kosten von notwendigen PCR-Tests für Dienstreisen können als Reisekosten abgerechnet werden.

Übernimmt die TH Wildau für Dienstreisen notwendige PCR-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die Kosten von notwendigen PCR-Tests für Dienstreisen können als Reisekosten abgerechnet werden.

Wo befinden sich aktuell Risikogebiete?Bereich öffnenBereich schließen

Das Robert-Koch-Institut weist bestimmte Länder als Risiko-, Virusvarianten- und Hochinzidenzgebiete aus.

Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland gilt seit 13. Mai 2021 die bundesweit einheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. Bitte beachten Sie die entsprechenden Regelungen.

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Welche Regelungen gelten bei Rückkehr aus einem Risikogebiet für Beschäftigte?Bereich öffnenBereich schließen

Es gelten folgende Hinweise und Regelungen für Rückkehrende aus Risikogebieten:

  • Grundsätzlich gilt für Rückkehrende in die Bundesrepublik Deutschland die seit 13. Mai 2021 bundesweit einheitliche Coronavirus-Einreiseverordnung. Die enstprechenden Bestimmungen sind von Beschäftigten und Studierenden der TH Wildau unbedingt zu beachten! Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, informieren Sie bitte in jedem Fall auch den Krisenstab unter krisenstab(at)th-wildau.de.
  • In Bezug auf private Reisen liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der oder des Reisenden, sich vor der geplanten Reise zu informieren, ob es sich bei dem Reiseziel um ein Corona-Risikogebiet handelt. Maßgeblich sind in diesem Kontext die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie die beim RKI veröffentlichten Informationen durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI.
  • Für Beschäftigte der TH Wildau bedeutet eine bewusste Reise in ein Risikogebiet und die damit einhergehende Inkaufnahme der anschließenden Quarantäneanordnung einen Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis und hat Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Weitere Details sind dem Schreiben des Kanzlers vom 04.08.2020 zu entnehmen.