Gesetzliche Verankerung der Gleichstellung
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG)
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) bildet die Grundlagen für die Gleichstellungsarbeit an der TH Wildau. Die brandenburgischen Hochschulen sind gemäß § 7 verpflichtet, „die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern” und sich für „die Beseitigung bestehender Nachteile einzusetzen”. Bei allen „Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming)”.
Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG)
vom 29. April 2014, letzte Änderung 23. September 2020
Durch frühere Gesetze wurde eine Vereinbarung über Qualitätsstandards (Flyer) zur Chancengleichheit von Frauen und Männern an den brandenburgischen Hochschulen erstellt, welche die Wissenschaftsministerin Dr. Martina Münch und der ehemalige Vorsitzender der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz Prof. Dr.-Ing. Johannes Vielhaber am 18. November 2010 unterzeichneten.
Unter Berücksichtigung von aktuellen gesellschaftlichen Veränderungen, v.a. dem zunehmenden Stellenwert und der Wertschätzung der Vielfalt wurden die Qualitätsstandards im Sinne der "Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der Deutschen Forschungsgemeinschaft" weiter entwickelt. Das aktuelle Dokument "Qualitätsstandards für Chancengleichheit und Familienorientierung an den brandenburgischen Hochschulen" (2017) entstand in Zusammenarbeit zwischen dem MWFK und der BLRK, der LaKoG und dem Netzwerk "Familie und Hochschule in Land Brandenburg"
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzes ergänzen die oben genannten Gesetze zu einem allumfassenden Diskriminierungsverbot. Diesbezüglich soll eine ungleiche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, des Alters oder der sexuellen Identität unterlassen werden.
Gesetze:
- Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 3. April 2013
- Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzesvom 23. Dezember 2014
Aus den rechtlichen Grundlagen zur Gleichstellung lassen sich allgemein folgende Aufgaben für die Arbeit von Gleichstellungsbeauftragten an brandenburgischen Hochschulen ableiten:
- Aktiver Beitrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (dabei steht nicht nur die gleiche Behandlung von weiblichen und männlichen Studierenden, sondern auch die aller Mitarbeiter der Hochschule im Fokus)
- Vermeidung von Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse, des Alters oder der sexuellen Identität
- Beteiligung und Beratung bei der Ausarbeitung, Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen zur Chancengleichheit
- Unterstützung bei Entscheidungsprozessen der Hochschule, ihrer Organe und Gremien (Gender Mainstreaming) in allen die Gleichstellung betreffenden Bereichen
- Abbau schon bestehender Nachteile an der Hochschule
- Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind
- Förderung eines frauen- bzw. familienfreundlichen Klimas an der Hochschule