Ältere Updates (2021)

Updates November 2021

25.11.2021: Auswirkungen der Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021Bereich öffnenBereich schließen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierende,

auf diesem Weg möchten wir Sie über einige Änderungen informieren, die die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 mit sich bringt.

Alle hier genannten Regelungen gelten ab sofort.

Tragen von Masken

Präsenzveranstaltungen

Für Lehrveranstaltungen besteht jetzt durchgehend die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske (ohne Ventil)). Die bisherige Ausnahme, die das Absetzen einer Maske am Sitzplatz und beim Einhalten eines Mindestabstandes von einem Meter erlaubte, entfällt (§25, Abs. 1, Satz 2).

Diese Regelung gilt auch für Lehrende, d.h. die sog. „Teaching Zone“, die ein Sprechen ohne Maske erlaubt hatte, entfällt.

Arbeitsmeetings / Gremienarbeit

Neben der dringenden Empfehlung, Arbeitsmeetings oder Gremienarbeit online durchzuführen, steht gleichsam die Empfehlung, bei notwendigen Meetings in Präsenz, die Masken durchgehend zu tragen.

Generell empfiehlt der Krisenstab das Tragen einer FFP2-Maske.

Testpflicht

§ 25, Abs. 2 der aktuell gültigen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ändert auch die Regeln für das Vorlegen eines Negativtests. Demnach müssen „Teilnehmende täglich vor dem Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis“ erbringen.

Wie schon in der E-Mail vom 12. November kommuniziert, reicht ein sogenannter Corona-Selbsttest ohne professionelle Aufsicht nicht aus. Erforderlich ist die Vorlage eines Antigen-Schnelltests („Bürgertest“) oder eines PCR-Tests.

In dem Zusammenhang ändert sich auch die von der Hochschule bisher formulierte Gültigkeit von 72 Stunden. Die Testung mittels eines Antigen-Schnelltests darf nun maximal 24 Stunden zurückliegen. Eine PCR-Testung darf davon abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen für die kostenlosen Bürgertests:

Um es an dieser Stelle auch noch einmal zu sagen:

  • Die Testpflicht gilt nur für diejenigen, die nicht geimpft oder genesen sind. Geimpfte oder genesene Personen müssen dennoch ihren Impf-/Genesenen-Nachweis bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Eine zusätzliche Testung ist nicht notwendig und darf auch nicht als weitere „Zugangsvoraussetzung“ für Präsenzveranstaltungen verlangt werden.
  • An der Pförtnerei, Haus 13, stehen nach wie vor Selbsttests zur Verfügung. Diese können als zusätzliche Absicherung von allen Studierenden sowie Kolleginnen und Kollegen eigenverantwortlich und freiwillig genutzt werden. Auch von geimpften oder genesenen Personen. Sie gelten aber nicht als Testnachweis im Sinne der o.g. Testpflicht.

Bleiben Sie gesund!

22.11.2021: Wechsel von Präsenz- zu Online-LehreBereich öffnenBereich schließen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierenden,

der Krisenstab hat in seiner vergangenen Sitzung am Donnerstag, 18. November 2021, angesichts der sich weiter verschärfenden Lage das Thema Präsenz- und Online-Lehre mit folgendem Ergebnis besprochen.

Wechsel von Präsenz- zu Online-Lehre

Wenn Lehrende es präferieren, aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie die Unterrichtsform von Präsenz- in Online-Lehre zu wechseln, ist dies prinzipiell möglich. Gleichwohl müssen dabei didaktische und organisatorische Aspekte berücksichtigt sowie die Studierenden in den Abwägungsprozess einbezogen werden.

Deswegen gilt:

  • Eine derartige Entscheidung darf nur in Abstimmung mit der Dekanin bzw. dem Dekan getroffen und umgesetzt werden.
  • Nach deren bzw. dessen Einverständnis wird die Stundenplanung informiert, so dass im Stundenplan der Wechsel dokumentiert ist.
  • Den Versuch, eine eigenmächtige und unabgestimmte Änderung der Stundenplanung herbeizuführen, bitten wir zu unterlassen. Die Stundenplanung ist angewiesen, Änderungen nur mit Bestätigung von Dekanin bzw. Dekan durchzuführen.

Maskenpflicht

Diejenigen unter Ihnen, die sich in Präsenz in unseren Gebäuden aufhalten, bitten wir nochmals, die Maskenpflicht konsequent einzuhalten. Das gilt auch und insbesondere, wenn aufgrund der Raumbelegung das Schachbrettmuster bzw. der 1-m-Abstand nicht eingehalten werden kann.
Zudem sind nur medizinische Masken zulässig, also OP- oder FFP2-Masken. Dabei sind Masken mit Ventil nicht erlaubt, unabhängig davon, ob sie als FFP2- oder sogar FFP3-Maske klassifiziert wurden. Falls Sie Ihre Maske einmal vergessen haben sollten, erhalten Sie eine OP-Maske kostenlos in der Pförtnerei in Haus 13.

Lassen Sie uns gemeinsam weiter achtsam und vorsichtig sein.
Bleiben Sie gesund!

Ihr Krisenstab

12.11.2021: Auswirkungen der Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021Bereich öffnenBereich schließen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierende,

auf diesem Weg möchten wir Sie über einige Änderungen informieren, die die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 12. November 2021 mit sich bringt und die der Krisenstab – vor allem mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – in seiner letzten Sitzung am gestrigen Donnerstag, den 11. November 2021, beschlossen hat.

Alle hier genannten Regelungen gelten ab Montag, 15. November 2021.

Präsenzlehrveranstaltungen

Wir streben weiterhin an, unsere Präsenzlehrveranstaltungen und den Lehrbetrieb insgesamt wie geplant durchzuführen. Das heißt: An den derzeitigen Stundenplanungen ändert sich momentan nichts. Wir werden alles uns Mögliche dafür tun, dass dies auch in den nächsten Wochen so bleiben kann, denn Studium und Lehre sind unser Kerngeschäft.

Um dies aber zu ermöglichen, müssen wir uns alle sehr diszipliniert verhalten.

Tragen von Masken

Hinsichtlich der Maskenpflicht gibt es nach wie vor die Regelung, dass diese nicht besteht, sofern sich Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und ein Abstand zu anderen von mindestens einem Meter eingehalten wird. Dennoch bitten wir Sie angesichts der aktuellen Pandemieentwicklung, auf freiwilliger Basis medizinische oder FFP2-Masken am Sitzplatz auch dann zu tragen, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Für den Fall, dass dieser nicht eingehalten werden kann, müssen Masken auch am Sitzplatz getragen werden.

Eine Ausnahme bildet in jedem Fall die sogenannte „Teaching Zone“. Hier kann die/der Sprecher/-in die Maske wie bisher während der Veranstaltung absetzen.

Sitzordnung

Wir appellieren an dieser Stelle eindringlich an alle Studierenden: Bitte achten Sie auf die Abstände zu Ihren Sitznachbarn/Sitznachbarinnen („Schachbrettmuster“ / 1-m-Mindestabstand). Dies ist in Ihrem bzw. unser aller Interesse.

An die Lehrkräfte appellieren wir, bitte auf die Sitzabstände zu achten und gegebenenfalls korrigierend einzuwirken.

Testpflicht

Nach § 25, Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 ist unser bisheriges Testkonzept nicht mehr gültig, d.h., es werden keine Selbsttests inkl. dem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat mehr akzeptiert.

Stattdessen sind fortan offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

Die Hochschule bedauert diesen Schritt, da er einen höheren Aufwand für all jene darstellt, die auf die Tests angewiesen sind. Die einzige Möglichkeit, diesen Aufwand zu vermeiden, stellt eine Impfung dar. Deswegen lautet unser Appell auch in dem Zusammenhang erneut: Lassen Sie sich impfen.

Veranstaltungen mit feierlichem Charakter (insbesondere Weihnachtsfeiern)

Nach langer und ausgiebiger Diskussion – und schweren Herzens – sind wir zu dem Entschluss gekommen, (auch) in diesem Jahr keine Veranstaltungen mit „Feiercharakter“, wie z.B. Weihnachtsfeiern, in den Räumlichkeiten (indoor) und auf dem gesamten Campus (outdoor) der TH Wildau zuzulassen.

Gremien / Arbeitstreffen

Bitte führen Sie die Gremienarbeit oder Arbeitstreffen, wann immer es geht, online durch – unabhängig von Ihrem G-Status.

Hochschulbibliothek

Die Bibliothek verfügt aufgrund der Raumplanungskapazitäten über eine Personen- und Arbeitsplatzbeschränkung von 110 Personen. Um Sie künftig – vor allem in Stoßzeiten – über die Auslastung der Bibliothek zu informieren, wird aktuell ein Ampelsystem entwickelt, das die Kapazitäten einfach darstellt. Wir informieren Sie in Kürze, sobald dieses System fertig und nutzbar ist.

Noch ein abschließendes Wort: Wir bitten Sie auch diesmal um Ihr Verständnis für diese Maßnahmen. Wir wissen, dass sich ein Großteil unserer Beschäftigten, Lehrkräfte und Studierenden bereits hat impfen lassen – dafür an dieser Stelle einen großen Dank! Dennoch sind wir der Überzeugung, dass jede vermiedene Infektion wichtiger ist als jede (auch) mild verlaufende Erkrankung.

Herzlichen Dank – bleiben Sie gesund!

Updates Oktober 2021

11.10.2021: Auswirkungen der aktualisierten Umgangsverordnung ab 13. OktoberBereich öffnenBereich schließen

Liebe Studierende,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem wir in unserem letzten Update vom 17. September 2021 u.a. darüber informiert hatten, dass auf Basis der dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung an unserer Hochschule entfällt, sieht die ab 13. Oktober geltende jüngste Aktualisierung der Umgangsverordnung (Link zur Pressemitteilung) für Hochschulen nun erneut eine Kontaktnachverfolgung (KNV) für Lehrveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen (Veranstaltungen ohne dienstlichen Kontext z.B. das Seniorenseminar) vor.

Für uns bedeutet das konkret

  • Ab Mittwoch, den 13. Oktober 2021, steht unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung (wieder) zur Verfügung und muss für Präsenzveranstaltungen (Lehrveranstaltungen/Prüfungen sowie sonstige Veranstaltungen gemäß §10 der Umgangsverordnung) von allen Personen genutzt werden.
  • Scannen Sie dazu zu jeder Veranstaltung vor dem Betreten der jeweiligen Räume den entsprechenden QR-Code mit Ihrem mobilen Endgerät. Alternativ können Sie auch https://icampus.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung an jedem Endgerät mit Internetanschluss nutzen, um sich einzuloggen.
  • Alle relevanten Informationen zur KNV-WebApp finden Sie auf www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung. Dort gibt es auch Hilfestellungen zur Funktionsweise wie FAQs oder Bedienungsanleitungen.
  • Wichtig: In Büros und bei Veranstaltungen mit einem dienstlichen Kontext (Meetings, Gremiensitzungen) gilt diese Pflicht zur Kontaktnachverfolgung für die Beschäftigten nicht. Es steht Ihnen aber natürlich frei, die WebApp auf freiwilliger Basis ebenfalls zu nutzen.
  • Hinweis: Bei der ersten Nutzung der KNV-WebApp kann bei Ihnen noch der Hinweisbildschirm erscheinen, dass die KNV-APP abgeschaltet wurde. In diesem Fall muss die WebApp einmal neu geladen werden. Wenn darüber hinaus Probleme auftauchen, wenden Sie sich bitte an Krisenstab(at)th-wildau.de.

Home-Office-Vereinbarungen

  • Aufgrund der anhaltenden besonderen Situation im Kontext der Corona-Pandemie werden die getroffenen pauschalen Homeoffice-Regelungen bis zum 28. Februar 2022 verlängert.
  • Sollte im Folgenden keine weitere Verlängerung kommuniziert werden, gilt ab 1. März 2022 die am 1. September 2021 in Kraft getretene und zwischen der Hochschule und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten (DV ATMA). Anträge gemäß der neuen DV ATMA können natürlich gestellt und bearbeitet werden – zwingend erforderlich werden sie allerdings nun erst ab dem 1. März 2022.

Wir hoffen, dass vor allem das Thema Kontaktnachverfolgung nun einen längerfristigen Charakter hat und die jetzige Regelung nicht noch einmal im Laufe des Semesters geändert wird.

Der gesamte Krisenstab dankt Ihnen zudem für Ihre Flexibilität und Ihr Verständnis für die Maßnahmen, die nach wie vor für den Umgang mit den herausfordernden Bedingungen zum Wohle aller erforderlich sind.

Updates September 2021

17.9.2021: Wintersemester, Präsenveranstaltungen, neue Umgangsverordnung 16.9.21Bereich öffnenBereich schließen

Liebe Studierende,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

kurz vor dem Start in die Lehrveranstaltungen möchte der Krisenstab noch einmal die Gelegenheit nutzen, um an die geltenden Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und v.a. Präsenzveranstaltungen zu erinnern.

Da es das Ziel unserer Hochschule ist, in diesem Wintersemester wieder ca. 50 Prozent der Lehrveranstaltungen in Präsenz anzubieten, ist es im Sinne eines sicheren und angenehmen Lehrens und Lernens essenziell, dass diese Regelungen von allen Beteiligten eingehalten werden. Der Krisenstab möchte auch noch einmal an diejenigen appellieren, die zum jetzigen Stand noch nicht geimpft sind: Bitte überlegen Sie sich, sich noch impfen zu lassen, denn Impfungen sind ein entscheidender Baustein für mehr und sichere Präsenz im Wintersemester!

Grundlegend: Alle Informationen finden Sie – stets so aktuell wie möglich – auf www.th-wildau.de/corona. Dort befindet sich auch das jeweils gültige Hygienekonzept.

Die 3. Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 gilt bis einschließlich 13. Oktober 2021.

3-G-Status

Der Zugang zu Präsenzveranstaltungen (Lehrveranstaltungen/Prüfungen) ist nur erlaubt, wenn die Teilnehmenden (Studierende und Lehrkräfte) geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind. Die Hochschule ist daran interessiert, das sich daraus ergebene Kontrollprozedere so praktikabel wie möglich zu gestalten und hat sich bewusst dafür entschieden, einen auf Vertrauen basierenden Ansatz zu wählen:

a) Die Lehrenden sind berechtigt, die Erfüllung des 3-G-Status in ihren Lehrveranstaltungen zu überprüfen, indem sie sich von den Teilnehmenden die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen lassen.

b) Die Lehrenden sind verpflichtet, die Erfüllung des 3-G-Status in der Lehrveranstaltung mündlich abzufragen und sich durch ein einmaliges „Armheben“ bestätigen zu lassen, dass einer der drei Status (geimpft, genesen, getestet) erfüllt ist.

Für den Fall, dass dabei (a oder b) Teilnehmende identifiziert werden, die keinen dieser drei Status erfüllen, sind die Lehrenden sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese aufzufordern, den Raum zu verlassen und einen Selbsttest (siehe Abschnitt „Testpflicht“) durchzuführen, um dann mit einem „Negativtest“ an der Lehrveranstaltung weiter teilnehmen zu können.

Sollte der oder die Teilnehmende sich weigern, einen Selbsttest durchzuführen, sind die Lehrenden berechtigt (Hausrechtübertragung, siehe Verfügung P05-2021) und verpflichtet, sie aufzufordern, die Lehrveranstaltung zu verlassen. Sollte es dabei ggf. Probleme geben, bitten wir Sie, sich unter 03375 508 101 an das Sekretariat der Präsidentin zu wenden. Wenn ein Ausschluss erfolgt ist, muss der Vorfall von den Lehrenden dokumentiert und unverzüglich der Präsidentin gemeldet werden. Ein Formular für die Dokumentation steht zum Download bereit. Natürlich hoffen wir, dass ein solcher Fall gar nicht erst eintreten wird!

Weiterhin wird die Hochschulleitung regelmäßige Kontrollen des 3-G-Status in Lehrveranstaltungen auch bei den Lehrenden durchführen, organisieren bzw. von autorisierten Personen durchführen lassen. Somit können Sie davon ausgehen, dass spontane, unangekündigte Kontrollen stattfinden werden.

Daraus ergibt sich, dass der Genesenen- bzw. Impfnachweis oder die Bescheinigung über den Negativtest in den Lehrveranstaltungen stets mitgeführt werden muss.

Hinweis: Als „geimpft“ gelten nur jene Personen, die mit einem der vier in der Europäischen Unionzugelassenen Impfstoffe geimpft wurden.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Testpflicht bzw. Status „negativ getestet“

Sind Teilnehmende einer Präsenzveranstaltung weder geimpft noch genesen, müssen sie beim Betreten der Veranstaltung negativ getestet sein. Dafür gelten folgende Regeln:

  • Teilnehmende an Präsenzlehrveranstaltungen müssen einen negativen Test an ihrem ersten Präsenztag in jeder Woche nachweisen.
  • Selbsttests werden bei Bedarf weiterhin von der Hochschule gestellt (Ausgabe in der Pförtnerei, Haus 13, Mo.-Fr. jeweils 7:30 bis 15:00 Uhr, bitte Aushänge beachten). Die Bescheinigung über den Negativtest wird weiter genutzt und muss auf dem Campus stets mitgeführt werden.
  • Grundsätzlich gilt jedoch die Empfehlung, die Tests vorab (zuhause oder bei einer offiziellen Teststation) zu machen.
  • Die Negativzertifikate sind 72 h (3 Tage) gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung an verschiedenen Tagen zwischen Montag und Samstag maximal zwei Tests notwendig sind.

Nochmals: Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen.

Mindestabstand, Maskenpflicht und Raumplanung

  • Für Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen wird in der Umgangsverordnung in Lehrveranstaltungen ein Mindestabstand von einem Meter empfohlen (§25). Dies wurde bei der Kapazitäts- und Raumplanung beachtet.
    Bitte achten Sie zudem auf das Sitzen im „Schachbrettmuster“, also keine Grüppchenbildung. Darüber hinaus dürfen Studierende nach dem Einnehmen ihres festen Platzes (und dem Abstand von einem Meter) ihre Maske ablegen. Geringere Abstände oder Aktivitäten im Stehen ohne festen Platz sind nur bei ständigem Schutz durch eine medizinische Maske möglich.
  • In dem Punkt ermöglicht die Hochschule Lehrkräften eine Ausnahme: Sie dürfen ihre Maske innerhalb der „Teaching-Zone“ absetzen. Ein Informationsblatt auf dem Pult in den Lehrräumen informiert darüber.
  • Die generelle Maskenpflicht in Gebäuden (Flure, Foyer etc.) bleibt wie bisher bestehen.
  • Wie im Hygienekonzept vorgesehen, müssen die Räume regelmäßig gelüftet werden. Sofern der Raum über eine maschinelle Lüftung verfügt, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass diese eingeschaltet ist bzw. schalten Sie diese ein.

Web-App zur Kontaktnachverfolgung

Ab sofort entfällt die Pflicht zum Erfassen von Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

Sollten Sie auf dem Campus Plakate oder sonstige Informationen finden, die Sie darauf hinweisen, die Web-App zur Kontaktnachverfolgung einzusetzen, ignorieren Sie diese bitte. Sie haben keine Gültigkeit mehr und werden entsprechend angepasst. Die QR-Codes an den Räumen werden in Kürze ebenfalls mit entsprechenden Hinweisen versehen.

Home-Office-Vereinbarungen

Wie in der E-Mail am 6. August kommuniziert, wurden aufgrund der anhaltenden besonderen Situation die im Kontext der Corona-Pandemie getroffenen pauschalen Homeoffice-Regelungen bis zum 31. Oktober verlängert. Sollte keine weitere Verlängerung kommuniziert werden, gilt ab 1. November die am 1.9. in Kraft getretene und zwischen der Hochschule und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten (DV ATMA).

AHA+L+A

Über all das bisher kommunizierte bleibt es weiterhin unerlässlich, dass wir alle uns an die bekannten Hygieneregeln halten.

AHA+L+A

  • Abstand – mindestens 1,5 m, auch außerhalb der Räumlichkeiten
  • Hygieneregeln – Hände regelmäßig mindestens 20 Sekunden mit Seife waschen und Hust- und Niesetikette beachten
  • MAske – Tragen Sie auf dem Campus eine medizinische Maske. Das kann eine OP- oder FFP2-Maske sein.
  • Lüften – Lüften Sie regelmäßig jede Art von Räumlichkeit so gut es geht: Büros, Seminarräume, Hörsäle etc.
  • App – Installieren Sie auf freiwilliger Basis die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie ermöglicht die Kontaktnachverfolgung und dadurch, Kontaktketten zu durchbrechen.

Kommunikation

Bitte achten Sie neben der zentralen „Corona-Webseite“ unter www.th-wildau.de/corona auch immer auf alle sonstigen Kanäle, die die TH Wildau zur Kommunikation bereitstellt. Dazu gehören E-Mails, Aushänge und Aufsteller auf dem Campus sowie die Bildschirme in den Foyers der Häuser und Hallen, unsere sozialen Medien und die Campus-App UniDOS.

Willkommen (zurück)!

Wir alle wünschen uns wieder mehr Campusleben, Lernen und Arbeiten bei und mit Kollegen und direkte Begegnungen. Deswegen kehren wir sukzessive zu mehr Präsenzbetrieb zurück und fördern auch den Kontakt untereinander – natürlich immer im Rahmen des Möglichen. Eine eigens aufgelegt Willkommen-(zurück)-Kampagne informiert Studierende, Lehrende und Beschäftigte über verschiedene Veranstaltungen zum Networking, zur Überwindung von Motivationstiefs oder über unterstützende Workshops und Beratungen: th-wildau.de/welcomeback.

Updates August 2021

6.8.2021: Update zum Thema Homeoffice-Vereinbarungen für BeschäftigteBereich öffnenBereich schließen

Zum 01.09.2021 soll an der TH Wildau die zwischen der Hochschule und dem Gesamtpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten (DV ATMA) in Kraft treten.

Aufgrund der anhaltenden besonderen Situation werden jedoch zunächst auch die im Kontext der Corona-Pandemie getroffenen pauschalen Homeoffice-Regelungen bis zum 31.10.2021 verlängert. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Der Geltungszeitraum für bestehende Homeoffice-Vereinbarungen wird bis zum 31.10.2021 verlängert. Bestehende Vereinbarungen bedürfen keiner gesonderten Schriftform.
  • Neue Homeoffice-Vereinbarungen können für die Zeit bis zum 31.10.2021 geschlossen werden. Bitte nutzen Sie hierfür weiterhin die Vorlage für Homeoffice-Vereinbarungen, die auf der Website unter www.th-wildau.de/corona verfügbar ist.
  • Sofern eine solche Homeoffice-Vereinbarung besteht oder geschlossen wird, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Alternierenden Telearbeit gemäß der DV ATMA für den Zeitraum bis zum 31.10.21 nicht notwendig. 

Bitte nutzen Sie die sich daraus ergebende Übergangsphase zwischen der Corona-bedingten pauschalen Homeoffice-Regelung und den neuen Regelungen gemäß der DV ATMA auf allen Ebenen dazu, sich mit den Details unserer neuen Dienstvereinbarung vertraut zu machen. Die dort getroffenen Regelungen werden zukünftig maßgeblich für das Arbeiten außerhalb des Arbeitsplatzes an der Hochschule sein. Darüber hinaus wird der Gesamtpersonalrat alle Mitarbeitenden zielgerichtet und rechtzeitig über die DV ATMA und die damit verbundenen Abläufe informieren.  

Updates Juli 2021

6.7.2021: Öffnungszeiten und Leistungsangebot Corona-Teststelle an der TH WildauBereich öffnenBereich schließen

Die Corona-Teststelle der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg für den Landkreis Dahme-Spreewald an der TH Wildau (Haus 17 / Raum 17-0025) hat ab 5. Juli neue Öffnungszeiten:

  • Montag: 15 - 17 Uhr
  • Dienstag: 10 - 12 Uhr
  • Donnerstag: 10 - 12 Uhr
  • Freitag: 10 - 12 Uhr

Das Leistungsangebot umfasst zu allen Zeiten Folgendes:

  • Antigen-Schnelltests
  • PCR-Tests (mit/ohne Symptome)
  • Neu: Antikörpertests

Um Terminvereinbarung unter www.eterminservice.de oder 116117-App oder per Mail coronaambulanz@th-wildau.de wird gebeten.

Updates Juni 2021

18.6.2021: Auswirkungen der neuen Umgangsverordnung ab 16. JuniBereich öffnenBereich schließen

Das Land Brandenburg hat diese Woche die neue Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (gültig vom 16. Juni bis 13. Juli 2021) beschlossen.

Vor allem aus §23 (Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen) ergeben sich nach Abstimmung im Krisenstab für unsere Hochschule folgende Änderungen, die ab sofort gelten:

Maskenpflicht

  • im Freien
    Die Maskenpflicht auf dem Campusgelände entfällt vollständig.
  • in Gebäuden
    Die Maskenpflicht in Gebäuden (Flure, Foyer etc.) bleibt wie bisher bestehen.
  • in Präsenzveranstaltungen
    Die Maskenpflicht für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen) entfällt, sobald die Studierenden ihren festen Sitzplatz eingenommen haben. Wird der feste Sitzplatz verlassen, ist die Maske wieder aufzusetzen.

Testpflicht in Präsenzveranstaltungen

  • Wie bisher muss der Besuch von Präsenzveranstaltungen durch einen negativen Corona-Test nachgewiesen werden.
  • Teilnehmende an Präsenzveranstaltungen müssen einen negativen Test an ihrem ersten Präsenztag in jeder Woche nachweisen.
  • Selbsttests werden bei Bedarf weiterhin von der Hochschule gestellt (Ausgabe in der Pförtnerei, Haus 13). Die Bescheinigung über den Negativtest wird weiter genutzt und muss auf dem Campus stets mitgeführt werden.
  • Grundsätzlich gilt jedoch die Empfehlung, die Tests vorab (zuhause oder bei einer offiziellen Teststation) zu machen.
  • Die Negativzertifikate sind 72 h (3 Tage) gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung an verschiedenen Tagen zwischen Montag und Samstag maximal zwei Tests notwendig sind.
  • Somit entfällt die bisherige Regelung, dass durchgeführte Tests maximal 24 h gültig sind.
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen. 
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen zu lassen. Die Hochschule wählt in diesem Punkt explizit den vertrauensbasierten Ansatz, um eine möglichst praktikable und einfache Durchführbarkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten.

    Zur Erinnerung: Die Hochschule informiert regelmäßig über freie Impftermine, die in Kooperation mit einer lokalen Arztpraxis ermöglicht werden. Das Anmeldeformular dazu finden Sie auf der Corona-Webseite oder direkt hier: https://www.th-wildau.de/index.php?id=32765.

    Nutzen Sie diese Möglichkeit, um sich und andere besonders effektiv zu schützen und auch, um von aktuellen oder zukünftigen Testpflichten befreit zu werden.

Raumplanung für Präsenzveranstaltungen

  • Die geänderten Abstandsregeln (1 m zum nächsten Sitzplatz) für Präsenzveranstaltungen ermöglichen eine flexiblere Raumplanung für die anstehende Prüfungszeit. Die Fachbereiche werden prüfen, ob die Prüfungsplanung durch die Regelungen vereinfacht werden kann. Änderungen werden zeitnah bekanntgegeben.

Reisetätigkeit und Dienstreisen

  • Anmeldung bei Reisen in Risikogebiete an den Kanzler
    • Die bisherige Regelung entfällt. Entsprechende Reisen müssen nicht mehr beim Kanzler angemeldet werden.
  • Dienstreisen
    • Von nicht dringend notwendigen Dienstreisen ist weiterhin abzusehen.
    • Dringend notwendige Dienstreise sind grundsätzlich erlaubt mit folgenden Einschränkungen:
      • Für Reisen in Risikogebiete müssen Einzelfallgenehmigungen der Hochschulleitung eingeholt werden. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die Präsidentin oder den Kanzler. Bei dieser Prüfung wird u.a. der Impfstatus berücksichtigt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Begründung zur Dienstreise freiwillig eine entsprechende Angabe macht.
      • Dienstreisen in Virusvariantengebiete und in Hochinzidenzgebiete sind nicht genehmigungsfähig.
    • Die Kosten von notwendigen PCR-Tests für Dienstreisen können als Reisekosten abgerechnet werden.

Updates Mai 2021

31.5.2021: Hinweis zur TestpflichtBereich öffnenBereich schließen

Die Testpflicht gilt für alle Präsenzveranstaltungen. Dazu gehören Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

Sollte - beispielsweise für duale Studiengänge - eine Prüfung auf einen Samstag fallen, ist die Pförtnerein in Haus 13 besetzt und gibt auch Selbsttests aus. Darüber hinaus könnten sich auch Dozierende vorab Tests für ihre Studierenden holen und diese dann ausgeben.

Grundsätzlich gilt jedoch die Empfehlung, die Tests vorab (zuhause oder bei einer offiziellen Teststation) zu machen. Sie sind ja 24 h gültig und das „Negativzertifikat“ (weitere Details unten im Update vom 14.05.2021) kann dann einfach zur Prüfung mitgebracht werden.

Hier eine Übersicht möglicher Testzentren:

Auch DM- und Lidl-Filialen haben mittlerweile kleine kostenlose Testcenter:

Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, stellt die Hochschule Selbstests in Haus 13 an der Pförtnerei zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie dazu auch im Update vom 14.5.2021.

14.5.2021: UpdateBereich öffnenBereich schließen

Wichtige Informationen zur aktuellen Eindämmungsverordnung (gültig vom 12. Mai – 9. Juni 2021)

Das Land Brandenburg hat diese Woche in der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV, gültig vom 12. Mai – 9. Juni 2021) folgende Regelungen beschlossen, die Auswirkungen auf den Lehrbetrieb ab Montag, 17. Mai 2021, an unserer Hochschule haben.

In §19 Abs. 1 und Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV heißt es:

Präsenzangebote […] in Hochschulen, […] sind nur mit jeweils bis zu 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Die Personengrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für

  • die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen,

  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (insbesondere Laborarbeiten) […].

Veranstaltungen im Sinne des Satzes 3 mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind untersagt.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte müssen […] vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; […]

Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 zweimal in der Woche.

Was bedeutet das für uns?

Neu ist:

  • Präsenzveranstaltungen mit bis zu 15 Personen (unter Wahrung der Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen) dürfen stattfinden (bislang lag die Obergrenze bei 5 Personen).
  • für alle Arten von Präsenzveranstaltungen besteht nun eine Testpflicht für alle Teilnehmenden inklusive Lehrkräften.

Nach wie vor gilt:

  • Aufgrund der nach wie vor geltenden Abstandsregeln und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ändert sich an der Durchführung der laufenden Lehrveranstaltungen (Labore u.a.) nichts.
  • Auch Prüfungen können weiterhin vor Ort durchgeführt werden (Obergrenze 50 Personen in einem Raum).

Ausnahmen bestehen jedoch für bereits vollständig Geimpfte sowie Genesene. Dazu unten mehr.

Wie setzen wir die Testpflicht um?

Wie schon in vorherigen Mails kommuniziert, bitten wir darum, primär die Corona-Teststelle auf unserem Campus (Haus 17, Raum 17-0025) oder andere staatlich finanzierte Angebote zu nutzen. Ist dies nicht möglich, stellt die Hochschule Selbsttests zur Verfügung, die in Haus 13 an der Pförtnerei ausgegeben werden.

  • Sofern die Selbst- oder Schnelltests nicht zuhause oder anderweitig vor dem Besuch der Lehrveranstaltung durchgeführt werden können, steht der Hofsaal in Haus 13 für die Testung mittels Selbsttests zur Verfügung. Verwendetes Material kann dort entsorgt werden.
  • Für die Bestätigung der negativen Selbsttests nutzen Sie bitte die Bescheinigung und führen diese Bescheinigung anschließend ständig bei sich.
    Sollten Sie über einen Negativbescheid einer offiziellen Corona-Teststelle verfügen, führen Sie bitte diesen bei sich.
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen vorzeigen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Testpflicht für unsere Hochschule ab kommendem Montag, 17. Mai 2021, besteht.

Generell gilt

Ein Betreten von Lehrveranstaltungen ist ohne Negativbescheinigung nicht mehr möglich. In jeder Woche muss vor dem erstem Besuch einer Präsenzveranstaltung ein Selbst- bzw. Schnelltest durchgeführt werden. Der Test darf nicht älter als 24 h sein. Wenn mehr als an drei aufeinanderfolgenden Tagen Präsenzveranstaltungen besucht werden, muss ein 2. Test durchgeführt werden.

Gibt es Ausnahmen für vollständig Geimpfte oder Genesene?

Ja, nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen. Ebenso gelten die Beschränkungen aufgrund einer Personenanzahl nicht, sodass sie bspw. bei den o.g. 15 Teilnehmenden nicht mitgezählt werden. Die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Vielen Dank für Ihr Verständnis für diese notwendigen Änderungen. Sie kommen immer dem Ziel zugute, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und unnötige Risiken zu vermeiden.

Updates März 2021

Informationen zur Eindämmungsverordnung vom 8. März 2021Bereich öffnenBereich schließen

Corona-Update vom 08.03.2021 - Wichtige Informationen zur aktuellen Eindämmungsverordnung (Aktualisiert am 3.5.2021)

Nach den Beschlüssen der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom vergangenen Mittwoch hat das Land Brandenburg am Wochenende Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg veröffentlicht, die ab dem 08.03.2021 in Kraft tritt und bis zum 16.5.2021 gültig ist.

Grundsätzliches

  • Grundsätzlich bleibt es weiterhin unerlässlich, dass wir alle uns an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten.
    • AHA+L+A
      Abstand – mindestens 1,5 m, auch außerhalb der Räumlichkeiten
      Hygieneregeln – Hände regelmäßig mindestens 20 Sekunden mit Seife waschen und Hust- und Niesetikette beachten
      MAske – Tragen Sie auf dem Campus eine medizinische Maske. Das kann eine OP- oder FFP2-Maske sein.
      Lüften – Lüften Sie regelmäßig jede Art von Räumlichkeit so gut es geht: Büros, Seminarräume, Hörsäle etc.
      App – Installieren Sie auf freiwilliger Basis die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie ermöglicht die Kontaktnachverfolgung und dadurch, Kontaktketten zu durchbrechen.
  • Hygienekonzept
    Die aktuelle Version finden Sie hier oder über www.th-wildau.de/corona.
  • Web-App zur Kontaktnachverfolgung bei allen Veranstaltungen / Prüfungen an der TH Wildau: Bitte scannen Sie bei jedem Betreten eines neuen Raumes dessen QR-Code und loggen sich damit in der App ein. Das ist zwingend notwendig, um im Infektionsfall Kontakte nachvollziehen zu können. Dasselbe gilt in Verwaltungsbereichen und eigenen Büros. Weitere Informationen: https://www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung

Darüber hinaus sollen an dieser Stelle die aktuell geltenden Reglungen noch einmal zusammengefasst werden.

Lehrveranstaltungen

Laut der aktuellen Eindämmungsverordnung gilt weiterhin, dass Präsenzangebote in Hochschulen nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind.

Lehrveranstaltungen mit hohem Praxisanteil (Laborübungen) und Prüfungen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Das bedeutet:

  • Alle „klassischen“ Lehrveranstaltungen (z. B. Vorlesungen) werden ausschließlich online durchgeführt.
  • Labore und sonstige Übungen mit hohem Praxisanteil können unter Wahrung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen vor Ort stattfinden.
  • Prüfungen und insbesondere Nachprüfungen können ebenfalls unter Wahrung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen vor Ort stattfinden.

Bibliothek

  • Die Bibliothek bleibt unter den bisherigen Sicherheitsmaßnahmen geöffnet.

Home-Office

  • In Ergänzung zur E-Mail vom Kanzler vom 9.2.2021 (Allgemeinverfügung TH Wildau zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) wird der Geltungszeitraum für bestehende Homeoffice-Vereinbarungen über den 15.3.2021 hinaus bis zum 30.4.2021 erweitert.
  • Bestehende Vereinbarungen bedürfen keiner gesonderten Schriftform.
  • Für neue Homeoffice-Vereinbarungen nutzen Sie bitte weiterhin die Vorlage für Homeoffice-Vereinbarungen, die auf der Website unter www.th-wildau.de/corona verfügbar ist.

Somit können wir am 15.3.2021 zumindest mit einigen besonders praxisbezogenen Lehrveranstaltungen in Präsenzform beginnen und wir hoffen sehr, das Sommersemester auch weiterhin in dieser uns schon bekannten hybriden Form gestalten zu können. Welche Lehrveranstaltung in welcher Form und an welchem Ort stattfindet, ist der aktuellen Stundenplanung zu entnehmen.

Gleichwohl befinden wir uns derzeit in einer sehr kritischen Phase der Pandemie, die uns alle nach wie vor sehr fordert und zwingt, alle Hygiene-.und Abstandsregeln mit besonderer Achtsamkeit anzuwenden. Bitte behalten Sie das stets im Blick! In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten und gesunden Lehrveranstaltungsbeginn!

Updates Februar 2021

Corona-Update vom 18.02.2021 - Infos zum Beginn der vorlesungsfreien ZeitBereich öffnenBereich schließen

Zum bevorstehenden Beginn der vorlesungsfreien Zeit möchte die TH Wildau Sie an die folgenden Hinweise und Regelungen für Rückehrende aus Risikogebieten erinnern. Diese wurden bereits im vergangenen August in den Informationen zum Wintersemester (dort im Abschnitt 7) veröffentlicht und sind nach wie vor gültig:

  • Grundsätzlich gilt für Rückkehrende aus internationalen Risikogebieten die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes Brandenburg. Die dortigen Bestimmungen sind von Beschäftigten und Studierenden der TH Wildau, die sich in einem internationalen Risikogebiet aufgehalten haben, unbedingt zu beachten! Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, informieren Sie bitte in jedem Fall auch den Krisenstab unter krisenstab(at)th-wildau.de.
  • In Bezug auf private Reisen liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich der oder des Reisenden, sich vor der geplanten Reise zu informieren, ob es sich bei dem Reiseziel um ein Corona-Risikogebiet handelt. Maßgeblich sind in diesem Kontext die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie die beim RKI veröffentlichten Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI.
  • Für Beschäftigte der TH Wildau bedeutet eine bewusste Reise in ein Risikogebiet und die damit einhergehende Inkaufnahme der anschließenden Quarantäneanordnung einen Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis und hat Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Weitere Details sind dem Schreiben des Kanzlers vom 04.08.2020 zu entnehmen.
  • In diesem Kontext werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die sich seit dem 01. Juli 2020 in einem Risikogebiet aufgehalten haben, angewiesen, diesen Aufenthalt dem Kanzler der TH Wildau zu melden. Die Meldung beschränkt sich hierbei auf den Zeitraum, die Bestätigung des Aufenthaltes in einem Risikogebiet und das Datum, zu welchem dieses Gebiet als Risikogebiet eingestuft wurde. Des Weiteren ist mitzuteilen, ob eine Quarantäne angeordnet wurde. Im Anordnungsfall ist der Zeitraum der Quarantäne anzugeben. Die Meldungen und die ergänzenden Unterlagen senden Sie bitte an kanzler(at)th-wildau.de.

Weiterhin möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die aktuelle, bis zum 07. März gültige Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg keine weiteren Änderungen für unseren derzeitigen Hochschulbetrieb nach sich zieht. Über etwaige Änderungen in der Zukunft informieren wir, sobald diese bekannt sind.

Corona-Update vom 12.02.2021 - BAföG-Informationen des Studentenwerks PotsdamBereich öffnenBereich schließen

Das Studentenwerk Potsdam informiert im Folgenden zum Thema BAföG.

Der Krisenstab der TH Wildau

Hochschulpandemieverordnung des Landes Brandenburg wurde angepasst

Die im Oktober 2020 erstmalig in Kraft getretene Hochschulpandemieverordnung des Landes Brandenburg hielt gute Neuigkeiten für BAföG-Empfänger*innen bereit: Ein Semester länger BAföG und eine spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.

Nun wurde die Hochschulpandemieverordnung angepasst. Die folgenden Änderungen treten ab sofort in Kraft:

BAföG-berechtigte Studierende können nun ein weiteres Semester länger BAföG beziehen sowie den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG ein weiteres Semester später vorlegen.

Für Studierende, welche ihr Studium zum Sommersemester 2020 oder davor aufgenommen haben, bedeutet dies insgesamt für ihren BAföG-Bezug: Regelstudienzeit + 2 Semester. Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 ihr Studium begonnen haben: Regelstudienzeit + 1 Semester.

Sofern der Folgeantrag für eine Förderung ab März bzw. April 2021 bereits beim Studentenwerk Potsdam eingereicht wurde und er noch nicht beschieden ist, ist nichts weiter zu tun. Studierende, die schon einen Bescheid für das Sommersemester 2021 erhalten haben und dieser enthält nicht den Hinweis auf die ÄndHPandV, sollten sich bitte zur Prüfung des Falles im BAföG-Amt des Studentenwerks Potsdam melden. Studierenden, die noch keinen Folgeantrag gestellt haben und nicht wissen, ob dieser mit dem Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG für eine Förderung im Sommersemester 2021 erforderlich ist, erteilt eine Sachbearbeiterin/ein Sachberarbeiter gerne Auskunft.

Läuft die Förderungshöchstdauer nach dem Wintersemester 2020/2021 aus, das Studium ist aber noch nicht beendet? Dann sollten sich Studierende bitte ebenfalls im BAföG-Amt melden, um zu signalisieren, dass sie von der Regelung profitieren möchten. Am besten sollte hierzu die Studienbescheinigung für das Sommersemester 2021 und eine kurze Nachricht (formloser Antrag: „Hiermit beantrage ich Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch für das Sommersemester 2021 gem. ÄndHPandV! “) im Upload-Portal des Landes Brandenburg hochgeladen werden.

Achtung: Studierende, die bisher kein BAföG bezogen haben, müssen vorerst einen Antrag über https://www.studentenwerk-potsdam.de/bafoeg-finanzen/bafoeg-antrag/ stellen, um sich einen möglichen Anspruch sichern zu können.

Bei Fragen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom BAföG-Amt zu den telefonischen Sprechzeiten am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 9.00 – 11.30 Uhr, sowie am Dienstag von 13.00 – 15.00 Uhr erreichbar.

Corona-Update vom 12.02.2021 - Gemeinsam gegen Corona!Bereich öffnenBereich schließen

Der Krisenstab der TH Wildau möchte an dieser Stelle noch einmal daran erinnern und alle Studierenden, Lehrenden sowie Beschäftigten auffordern, die Hygieneregeln der Hochschule konsequent zu befolgen. Nur durch ihre ausnahmslose Anwendung ist es allen möglich, sich mit größtmöglicher Sicherheit auf dem Campus und in den Gebäuden zu bewegen. Und nur durch die konsequente Einhaltung der Hygieneregeln aller ist es möglich, Prüfungen in Präsenz durchzuführen. Durch die Missachtung der Regeln durch Einzelne wird nicht nur die Gesundheit von Studierenden und Mitarbeitenden der TH Wildau, sondern auch die Durchführung von Präsenzprüfungen grundsätzlich gefährdet.

Dazu gehören im Einzelnen:

  • Web-App zur Kontaktnachverfolgung bei allen Veranstaltungen / Prüfungen
    Bei jedem Betreten eines neuen Raumes sollte jeder dessen QR-Code scannen und sich damit in der App einloggen. Das ist zwingend notwendig, um im Infektionsfall Kontakte nachvollziehen zu können. Dasselbe gilt in Verwaltungsbereichen und eigenen Büros. Weitere Informationen: https://www.th-wildau.de/kontaktnachverfolgung

  • Abstands- und Hygieneregeln: AHA+L+A
    Abstand – mindestens 1,5 m, auch außerhalb der Räumlichkeiten
    Hygieneregeln – Hände regelmäßig mindestens 20 Sekunden mit Seife waschen und Hust- und Niesetikette beachten
    MAske – Auf dem Campus ist eine medizinische Maske (OP- oder FFP2-Maske) zu tragen. 
    Lüften – Jede Art von Räumlichkeit sollte regelmäßig so gut es geht gelüftet werden: Büros, Seminarräume, Hörsäle etc.
    App – Darüber hinaus sollte auf freiwilliger Basis die Corona-Warn-App der Bundesregierung installiert werden. Sie ermöglicht die Kontaktnachverfolgung und dadurch, Kontaktketten zu durchbrechen.
  • Hygienekonzept
    Die aktuelle Version steht hier oder über www.th-wildau.de/corona zur Verfügung.

Gemeinsam gegen Corona!

Updates Januar 2021

Corona-Update vom 29.01.2021 - Fragen/Antworten zum Prüfungszeitraum im FebruarBereich öffnenBereich schließen

In der kommenden Woche bzw. am morgigen Samstag startet die Prüfungszeit für das Wintersemester 2020/2021. Viele Modulprüfungen wurden und werden im Online-Format durchgeführt. Diese Umstellung von Präsenzprüfungen auf Online-Prüfungen in Verbindung mit der nahezu dauerhaften Durchführung der Lehrveranstaltungen im Online-Format verlangt Studierenden wie Lehrenden sehr viel ab. Im Prüfungszeitraum verschärft sich diese Situation nochmals. Viele Studierende belastet der Prüfungsstress. Auch die Unsicherheit durch die verschiedenen Lehrveranstaltungsformen ist nicht zu unterschätzen.

Bei den Entscheidungen der TH Wildau im Umgang mit der pandemiebedingten Situation stand und steht immer der Schutz der Gesundheit aller Beteiligten im Vordergrund.

Für den Prüfungszeitraum im Februar 2021 haben sich Präsidialkollegium und Krisenstab entschieden, die Möglichkeiten der aktuellen Eindämmungsverordnung auszunutzen und Modulabschlussprüfungen in Präsenz zuzulassen. Diese Entscheidung ist den Beteiligten nicht leichtgefallen. Es galt zwischen dem umfänglichen Schutz der Gesundheit und der Durchführung von Studium und Lehre abzuwägen. Unter Beachtung der nachfolgend genannten Regelungen sowie Fragen und Antworten kam die Hochschulleitung und der Krisenstab zu dem Schluss, dass die Durchführung von Präsenzprüfungen zumutbar ist und für alle Studierenden auf freiwilliger Basis möglich sein sollte.

Das Präsidialkollegium und der Krisenstab hoffen, dass die Entscheidungen der durch nachfolgenden Erläuterungen etwas klarer sind und dass die Regelungen für die bevorstehende Zeit helfen. Dafür wünschen wir Ihnen viel Erfolg. Bleiben Sie gesund!

-> Fragen und Antworten zum Prüfungszeitraum im WS 2020/21

Corona-Update vom 22.01.2021 - Informationen zur neuen EindämmungsverordnungBereich öffnenBereich schließen

Das Land Brandenburg hat heute die ab 23.01. und bis einschließlich 14.02.2021 geltende neue Eindämmungsverordnung ( Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) erlassen. Für die TH Wildau bringt sie keine wesentlichen Änderungen mit sich, sodass die bisherige Prüfungsplanung bis 14.02.2021 wie angekündigt umgesetzt werden kann.

Alle Regelungen und/oder Änderungen, die nach dem 14.02.2021 gelten, kommunizieren wir, sobald uns entsprechende Informationen dazu vorliegen.

Im Detail heißt das:

für Studierende und Lehrkräfte

  • Im Prüfungszeitraum ab dem 01.02. bis 14.02.2021 bieten wir die geplanten Präsenzprüfungen an. Die Planung und Durchführung der Prüfungen vor Ort erfolgt unter Wahrung der notwendigen Abstands- und Hygieneregeln sowie der Raumplanung (vgl. Mail vom 15.01.2021).
  • Im Zeitraum bis einschließlich 31.01.2021 gilt weiterhin unsere bisherige Regelung, dass Prüfungen nur bis zu einer Teilnehmerzahl von max. 5 Personen in Präsenz unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln durchführbar sind. Darüber hinaus finden Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen und Übungen weiterhin ausschließlich online statt. Ausnahmen bilden spezielle Präsenzangebote wie Labore mit hohem Praxisanteil (vgl. Mail vom 30.12.2020).
  • Es wurden – wie auch informiert wurde – die Verfügungen der Präsidentin
    P01-2021 und P03-2021 erlassen, durch die die Abwesenheit von Prüfungsterminen (P01) und die Fristverlängerung für Bachelor- und Masterarbeiten (P03) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geregelt wurden.
     

für Beschäftigte

  • Die Eindämmungsverordnung nimmt besonders das Arbeiten im Homeoffice in den Fokus, um den Infektionsschutz für Beschäftigte noch einmal zu erhöhen. Die TH Wildau ist in diesem Punkt bereits sehr gut aufgestellt. Die aktuellen Homeoffice-Regelungen werden bis zum 14.02.2021 verlängert und bedürfen keiner gesonderten Schriftform.
  • Für Mitarbeitende, für die das Arbeiten im Homeoffice nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist und die deswegen noch vor Ort in Büros arbeiten, können zwischen den Arbeitsplätzen Plexiglaswände angeschafft werden. Bei entsprechendem Bedarf wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Bauangelegenheiten und Technischer Dienst, Frau Mirjam Belger.

Masken

Die neue Eindämmungsverordnung schreibt nun den Einsatz sog. medizinischer Gesichtsmasken, also z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken, vor. Die bisherigen Alltags- oder Communitymasken sind nicht mehr ausreichend.

Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Das heißt: In allen Gebäuden der TH Wildau sind ab 23.01.2021 medizinische Gesichtsmasken zu tragen. Am festen Arbeitsplatz wie gehabt nicht.

Für Studierende: Die TH Wildau verfügt über einen angemessenen Bestand an OP-Masken. Sollten Studierende über keine Maske mit den entsprechenden Anforderungen verfügen, bieten wir eine entsprechende Maske kostenlos an, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen. Die OP-Masken liegen an der Pförtnerei bereit.

Wir sind nach wie vor in einer Situation, die uns allen sehr viel abverlangt und die uns täglich aufs Neue vor Herausforderungen stellt – und dennoch werden wir, bei allen Schwierigkeiten, gerade im Hinblick auf die Prüfungszeit, gemeinsam Lösungen finden. Bleiben Sie gesund!

Corona-Update vom 18.01.2021 - Informationen zu Bachelor- und MasterarbeitenBereich öffnenBereich schließen

Heute, am 18.01.2021, hat die Präsidentin die Verfügung P03-2021 veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie noch einmal die wichtigsten Inhalte:

  • Im Rahmen meiner gesetzlichen Kompetenzen verfüge ich als Präsidentin der Technischen Hochschule Wildau in Anbetracht der andauernden Corona-Pandemie, dass die Bearbeitungszeit für sämtliche im WS 2020/21 begonnenen, andauernden oder zu beendigenden Bachelor- und Masterarbeiten generell um zwei Monate verlängert wird. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. 
  • Bereits bis 25. Januar 2021 von Prüfungsausschüssen genehmigte Verlängerungen, sind auf den Zwei-Monats-Zeitraum nicht anzurechnen. Die Betreuer haben gegebenenfalls die Studierenden über den Verlängerungszeitraum von Amtswegen zu informieren. Die Verlängerungsoption gilt für alle Studierenden, also auch für die in dualen oder berufsbegleitenden Studiengängen.

Die vollständige Verfügung finden Sie unter: https://www.th-wildau.de/hochschule/praesidium0/verfuegungen-der-praesidentin

Hinweis: Aufgrund einiger Nachfragen zu Verfügung P03-2021 erfolgt diese Klarstellung: Die verlängerte Abgabefrist der Abschlussarbeiten bedeutet nicht, dass diese zwingend genutzt werden muss. Selbstverständlich können fertige Arbeiten auch vor Ablauf der Abgabefrist abgegeben werden.

Corona-Update vom 15.01.2021 - Infos zum Prüfungszeitraum im Februar 2021Bereich öffnenBereich schließen

Im Update vom 30.12.2020 haben wir Sie über die zentralen Regelungen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb für den Rest des Vorlesungszeitraums bis Ende Januar 2021 informiert.

Daran anschließend möchte der Krisenstab Ihnen heute einige Hinweise zum aktuellen Stand der Planungen zum Prüfungszeitraum vom 01.02. bis 20.02.2021 geben.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Punkte:

  • Nach derzeitigem Stand hoffen wir weiterhin, im Prüfungszeitraum ab dem 01.02.2021 soweit wie möglich auch Präsenzprüfungen anbieten zu können. Die Planung und Durchführung der Prüfungen vor Ort erfolgt selbstverständlich unter Wahrung der notwendigen Abstands- und Hygieneregeln.
  • Vor dem Hintergrund der weiterhin kritischen Situation wurde die Verfügung P01-2021 erlassen, die besagt, dass ein Nichtantreten bei einer Prüfung bis einschließlich 28.02.2021 nicht als Fehlversuch gewertet wird. Um einer zu großen Verlängerung der Studiendauer entgegenzuwirken, wird alles dafür getan, dass Studierende, die Prüfungen im Februar nicht wahrnehmen können, weil sie bspw. zu einer Risikogruppe gehören, diese so schnell und flexibel wie möglich im Laufe des Sommersemesters nachholen können.
  • Auch die Beaufsichtigung der Präsenzprüfungen werden wir in Absprache mit allen Beteiligten verantwortungsvoll und solidarisch organisieren und dabei die Bedarfe von Lehrenden, die bspw. zu einer Risikogruppe gehören, berücksichtigen.

Da die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg nur bis zum 31.01.2021 gültig ist, stehen die genannten Informationen – wie so oft in der derzeitigen Situation – unter dem Vorbehalt, dass es zu keinen wesentlichen weiteren Einschränkungen durch den Gesetzgeber kommt. Der Krisenstab beobachtet das Infektionsgeschehen weiterhin intensiv und wird Sie selbstverständlich über die bewährten Kanäle informieren, falls sich weitere Verschärfungen oder sonstige Folgen für unseren Hochschulbetrieb ergeben sollten.

Wir hoffen, Ihnen hiermit trotz der nach wie vor sehr dynamischen Situation etwas mehr Planungssicherheit geben zu können und wünschen für die kommenden Prüfungen viel Erfolg.