Sommersemester 2021 - Allgemeines
Hinweise zum Coronoa-Virus

Sommersemester 2021 - Allgemeines

Welche Regelungen gelten für die Prüfungszeit im Sommersemester 2021? Hier gibt es wichtige Informationen.

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Abmeldung von einer Prüfung

Welche Fristen gelten zur Abmeldung von einer Prüfung?Bereich öffnenBereich schließen

Klausuren im Rahmen von FMP

Die Abmeldung zu einer Modulprüfung der Art Feste Modulprüfung (FMP) ist laut Rahmenordnung der TH Wildau §20a (1) im TH Online-Portal (HIS) durch die Studierenden bis sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin möglich.

Klausuren im Rahmen von SMP

Für die Regelungen im Rahmen von SMP findet §20b der Rahmenordnung der TH Wildau Anwendung.

Klausuren im Rahmen von KMP

Für die Regelungen im Rahmen von KMP findet §20c der Rahmenordnung der TH Wildau Anwendung.

Was gilt für unentschuldigtes oder nicht abgemeldetes Fernbleiben?Bereich öffnenBereich schließen

Das unentschuldigte bzw. nicht abgemeldete Fernbleiben von einer Prüfung gilt als Prüfungsversuch. Das Vorgehen entspricht damit dem üblichen Prozedere.

Warum gibt es keinen sog. „Freiversuch“ wie bspw. in Berlin?Bereich öffnenBereich schließen

Eine Freiversuchsregelung, wie es sie zum Teil in anderen Bundesländern gibt, ist im Brandenburgischen Hochschulgesetz nur in sehr eingeschränkter Form vorgesehen (Bildung und Wissenschaft ist Länderangelegenheit, jedes Bundesland hat dazu seine eigenen Gesetze). Das BbgHG sagt dazu (§22 Abs.3): „Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.“

Demnach bezieht sich diese Regelung auf die „Abschlussprüfung“ in „geeigneten“ Studiengängen und besagt, dass eine solche Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung verankert sein muss.

Die Rahmenordnung der TH Wildau sagt zu diesem Thema (§21, Absatz 3): „… Die Studiengänge der TH Wildau sind keine geeigneten Studiengänge nach § 22 Abs. 3 S.1 BbgHG für eine Freiversuchsregelung.“

Daraus folgt, dass es keine Prüfungsordnung an der TH Wildau gibt, die das regeln würde. Somit gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen „Freiversuch“ im Sinne des BbgHG.

*Nebenbemerkung: In der Gruppe der Hochschulpräsidentinnen und –präsidenten ist dieses Thema auch angesprochen worden. Ungeachtet der Tatsache, dass in Brandenburg der rechtliche Rahmen nicht vorhanden ist, waren sich alle einig, dass gerade in der Pandemiesituation eine solche Regelung die Chancengleichheit gefährden könnte: Die Studierenden, die sich einer Prüfung nicht stellen möchten, weil sie sich pandemiebedingt nicht an die Hochschule begeben, sind denjenigen gegenüber im Nachteil, die das Risiko für sich geringer einschätzen und die Prüfung einfach mal „versuchen“. Somit hätten diese einen Vorteil, durch eine größere Chance, beim nächsten Versuch mit den Erfahrungen aus dem ersten besser abzuschneiden.

3G-Status, Testpflicht und Präsenzveranstaltungen

Was versteht man unter 3G, 3G-Status oder 3G-Regel?Bereich öffnenBereich schließen

Die 3 Gs drücken aus, ob eine Person geimpft, genesen oder (negativ) getestet wurde.

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dürfen Präsenzveranstaltungen nur noch mit negativem Coronatest besucht werden?Bereich öffnenBereich schließen

An unseren Präsenzveranstaltungen dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden und damit einen 3G-Status erfüllen. 

Dies ergibt sich aus der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, v.a. in §26.

  • Zu Präsenzveranstaltungen gehören sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen.
  • Es werden keine Selbsttests inkl. einem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat akzeptiert.
  • Stattdessen sind offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

    Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

  • Die Negativzertifikate sind 24 h gültig.
  • Vollständig Geimpfte oder Genesene sind nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen („3G“-Status - Geimpft, getestet, (negativ) getestet).
  • Lehrkräfte sind berechtigt, sich die Negativ-Bescheinigungen bzw. den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung zeigen zu lassen. Die Hochschule wählt in diesem Punkt explizit den vertrauensbasierten Ansatz, um eine möglichst praktikable und einfache Durchführbarkeit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten.

Welche Konsequenz erfolgt, wenn der 3-G-Status nicht nachgewiesen werden kann?Bereich öffnenBereich schließen

Personen, die den 3-G-Status nicht nachweisen können, werden des Raumes der Veranstaltung verwiesen. Hiermit wird das Hausrecht ausgeübt. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Präsidentin zu melden. Der Verweis kann aufgehoben werden, wenn die Person den Nachweis nachreicht, indem sie beispielsweise einen Selbsttest durchführt.

Sind mit Präsenzveranstaltungen auch Prüfungen gemeint?Bereich öffnenBereich schließen

Ja.

Als Präsenzveranstaltungen gelten sowohl Lehrveranstaltungen als auch Prüfungen vor Ort. 

Wie lang sind die Negativzertifikate gültig?Bereich öffnenBereich schließen

Die Negativzertifikate für Antigen-Bürgertests sind 24 h gültig, sodass bei Präsenzveranstaltung täglich ein Negativzertifikat notwendig ist. PCR-Test sind 48h gültig.

Umsetzung der Testpflicht

Was gilt für Selbst- und Schnelltests generell?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich gilt: Präsenzveranstaltungen dürfen nur mit einem Negativnachweis bzw. von vollständig geimpften oder genesenen Personen („3G“) betreten werden.

Unser bisheriges Testkonzept (bis 14. November 2021) ist nicht mehr gültig, d.h., es werden keine Selbsttests inkl. dem eigenhändig unterschriebenen Negativzertifikat mehr akzeptiert. 

Stattdessen sind fortan offizielle Testzertifikate von offiziellen (Schnell-)Testzentren notwendig.

Hier eine Übersicht möglicher Teststationen:

Das „Negativzertifikat“ kann dann einfach zur Lehrveranstaltung oder Prüfung mitgebracht werden.

Gibt es für vollständig Geimpfte oder Genesene Ausnahmen von der Testpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 sind vollständig Geimpfte und Genesene von der Testpflicht befreit, müssen jedoch auf Verlangen einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung erbringen.

Die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Wer gilt als geimpft?Bereich öffnenBereich schließen

Als „geimpft“ gelten nur jene Personen, die mit einem der vier in der Europäischen Unionzugelassenen Impfstoffe geimpft wurden.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Welche Impfstoffe sind in der EU bzw. in Deutschland zugelassen?Bereich öffnenBereich schließen

In der Europäischen Union sind vier Impfstoffe zugelassen.

Diese sind:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

Ich wurde im Ausland geimpft. Was gilt nun für mich in Deutschland?Bereich öffnenBereich schließen

Im Ausland zugelassene Versionen der EU-zugelassenen Impfstoffe (Original- oder Lizenzproduktionen) stehen den genannten EU-zugelassenen Impfstoffen für den Nachweis des Impfschutzes gleich. Zur näheren Information wird auf Liste beim Paul-Ehrlich-Institut verwiesen.

Mit einem nicht in der EU (bzw. dort gleichstehenden) zugelassenen Impfstoff geimpfte Personen gelten als nicht geimpft und müssen sich testen.

In der EU zugelassene Impfstoffe:

  • mRNA-Impfstoffe: Biontech/Pfizer; Moderna
  • Vektorimpfstoffe: Johnson & Johnson; Vaxzevria (AstraZeneca)

Erhalten internationale Studierende kostenlose Corona-Tests?Bereich öffnenBereich schließen

Vor dem Hintergrund, einen großen Teil der Veranstaltungen im Wintersemester in Präsenz unter Einhaltung der entsprechenden Corona-Vorschriften anzubieten, entsteht insbesondere für internationale Studierende, die mit nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, eine schwierige Situation.

Die daraus resultierende Frage der kostenlosen Nutzung von Corona-Tests konnte nun positiv geklärt werden: Internationale Studierende haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dies geschieht auf Bundeskosten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Coronavirus-Testverordnung des BMG, die im Bundesanzeiger am 21.09.2021 veröffentlicht wurde, bezieht sich in § 4a auf die entsprechende Zielgruppe: 

§ 4a Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests:

[…]

3. bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist

Hygienekonzept & Hygienemaßnahmen

Wo finde ich das Hygienekonzept der TH Wildau?Bereich öffnenBereich schließen

Das Hygienekonzept finden Sie hier: KLICK. Es ist darüber hinaus auch in der rechten Spalte der Corona-Webseite verlinkt.

Welche Hygienestandards gelten an der TH Wildau?Bereich öffnenBereich schließen

An der TH Wildau gelten folgende Hygienestandards:

  • Einhaltung eines Mindestabstands auf dem Campus und in den Gebäuden zwischen einzelnen Personen von mindestens 1,5 m. Für den Fall, dass die Einhaltung des Mindestabstands z. B. aufgrund der räumlichen Situation oder der Art der Tätigkeiten nicht sicher gewährleistet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kompensation durch erhöhte Schutzmaßnahmen möglich ist. Diese zusätzlichen Bedarfe sind über die Dekanin bzw. den Dekan an die Hochschulleitung zu melden. Die Hochschulleitung ist bestrebt, die Erfüllung dieser Anforderungen zu unterstützen. Sollten die gemeldeten Bedarfe jedoch z. B. aufgrund von Lieferengpässen nicht gedeckt werden können, kann die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. Prüfung nicht vor Ort stattfinden und muss auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
  • Die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln erfolgt durch die Hochschule.
  • Innerhalb der Gebäude der Hochschule ist ab 23.01.2021 das Tragen medizinischer Gesichtsmasken(OP-Masken oder FFP2-Masken) verpflichtend. In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.
  • In Präsenzveranstaltungen entfällt die Maskenpflicht (seit 16.6.2021) auch in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen), sobald die Studierenden ihren festen Sitzplatz eingenommen haben. Wird der feste Sitzplatz verlassen, ist die Maske wieder aufzusetzen.

Allgemeine Informationen rund um das Thema Mund-Nasen-Schutz finden Sie hier.

Des Weiteren hat das Land Brandenburg am 12. Juni 2020 eine Verordnung für den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 erlassen, für welche es bei Ordnungswidrigkeiten ebenso einen Bußgeldkatalog gibt.

Welche Hygienemaßnahmen sollte ich allgemein beachten?Bereich öffnenBereich schließen

Grundsätzlich ist unerlässlich, dass wir alle uns an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten.

  • AHA+L+A
    Abstand – mindestens 1,5 m, auch außerhalb der Räumlichkeiten
    Hygieneregeln – Hände regelmäßig mindestens 20 Sekunden mit Seife waschen und Hust- und Niesetikette beachten
    MAske – Tragen Sie in den Räumlichkeiten eine medizinische Maske. Das muss eine OP- oder FFP2-Maske sein.
    Lüften – Lüften Sie regelmäßig jede Art von Räumlichkeit so gut es geht: Büros, Seminarräume, Hörsäle etc.
    App – Installieren Sie auf freiwilliger Basis die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie ermöglicht die Kontaktnachverfolgung und dadurch, Kontaktketten zu durchbrechen.

Maskenpflicht & Kontaktnachverfolgung

Ist eine Kontaktnachverfolgung an der TH Wildau notwendig?Bereich öffnenBereich schließen

Aufgrund einer Änderung der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung in §25 entfällt die Kontaktnachverfolgung für Hochschulen ab dem 9. Februar 2022. Es besteht somit ab sofort keine Pflicht mehr, unsere WebApp zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. Auf freiwilliger Basis kann diese dennoch weitergenutzt werden. Eine ebenso gute Alternative, die ebenfalls – und über den Hochschulkontext hinaus – auf freiwilliger Basis genutzt werden kann, ist die CoronaWarnApp der Bundesregierung und des RKI.

Gibt es eine Maskenpflicht?Bereich öffnenBereich schließen

Generell gilt: In allen anderen Räumlichkeiten (Flure, Foyers etc.) der TH ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske (ohne Ventil)) verpflichtend! Der Einsatz einer FFP2-Maske (ohne Ventil) wird darüber hinaus dringend empfohlen.

Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeitende in ihren Büros oder Laboren nicht in die Lage kommen sollen, die Abstandsregeln verletzen zu müssen. In diesem Sinne wird dringend empfohlen, die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen, um die Belegung der Räumlichkeiten entsprechend zu reduzieren. Wenn die Abstandsregeln aufgrund einer dringend erforderlichen höheren Belegung der Räumlichkeiten oder der Art der Tätigkeiten nicht eingehalten werden können, muss im Einzelfall eine Kompensation durch zusätzliche Schutzmaßnahmen geprüft werden (bspw. Beantragung von Plexiglasscheiben).

Büros und Labore

In Büros und Laboren, die von einem fest definierten Personenkreis genutzt werden, kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, sofern der Mindestabstand zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von 1,5 m gewahrt und für eine regelmäßige Belüftung gesorgt wird.

Präsenz-(lehr-)veranstaltungen

Die Maskenpflicht gilt auch für Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen (Lehrveranstaltungen und Prüfungen).

Müssen auch Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene eine Maske tragen?Bereich öffnenBereich schließen

Ja, die geltenden Richtlinien zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot sind auch für diese Personengruppen weiterhin gültig.

Kinderbetreuung

Wo erhalte ich Tipps für die Kinderbetreuung?Bereich öffnenBereich schließen

Über unseren Familienservice erhalten Sie nützliche Tipps und Links für die Arbeitsorganisation mit Kindern im Homeoffice, außerdem psychologische Hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und Anregungen und Spielideen für Sie und Ihre Kinder in den Pausen.

Ansprechpersonen


	Prof. Dr.-Ing. Jörg Reiff-Stephan

Prof. Dr.-Ing. Jörg Reiff-Stephan

Fachbereich Ingenieur- und Naturwissenschaften

Tel.: +49 3375 508 418
Mail: joerg.reiff-stephan@th-wildau.de
Haus 24, Raum 211

Forschungsgruppe "iC3@Smart Production"
http://www.th-wildau.de/forschung-transfer/ic3/
Studiengang Bachelor "Automatisierungstechnik"
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Studiengang Master "Automatisierte Energiesysteme"
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	Kanzler Thomas Lehne

Kanzler Thomas Lehne

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